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Inhabers enthalten und mit dem Siegel der Behörde, von welcher sie ausgestellt
sind, versehen seyn.
Gegen Vorzeigung dieser Bescheinigungen erhalten die Handlungsreisenden,
nachdem ihre Identität anerkannt ist, von der zuständigen Behörde des anderen
Staates einen Gewerbschein, und zwar in den Staaten des Zollvereins nach dem
Muster C, in Frankreich nach dem Muster II. Die französischen Handlungsrei-
senden sind verpflichtet, in jedem Staate des Zollvereins, welchen sie ihrer Ge-
schäfte wegen bereisen, sich mit einem besonderen Gewerbschein nach dem Muster □
zu versehen, ohne jedoch dieserhalb anderen Förmlichkeiten oder Gebühren unter-
worfen zu seyn, als denjenigen, welche den Unterthanen der Zollvereins-Staaten,
die wegen ihrer Geschäfte in diesen Staaten reisen, auferlegt sind.
D. Zur Ausführung der Verabredung im Artikel 27 des Vertrages, nach
welcher zollpflichtige Waaren, die als Muster dienen, wenn sie durch Handlungs-
reisende aus Frankreich in den Zollverein oder aus dem Zollvereine nach Frankreich
eingebracht werden, zollfrei abgelassen werden sollen, hat man sich über folgende
Maaßregeln verständigt:
1. Welche Aemter befugt sind, die vorerwähnten Muster bei der Ein= und
Ausfuhr abzufertigen, bestimmt jeder der vertragenden Staaten für sein Gebiet.
Die Ausfuhr darf auch über ein anderes Amt als dasjenige, über welches die
Einfuhr bewirkt ist, erfolgen.
2. Bei der Einfuhr ist der Betrag des auf den Mustern haftenden Ein-
gangszolls zu ermitteln und von dem Handlungsreisenden bei dem abfertigenden
Amte entweder baar niederzulegen oder vollständig sicher zu stellen.
3. Zum Zweck der Festhaltung der Identität sind die einzelnen Muster-
stücke, so weit es angeht, durch aufgedruckte Stempel oder durch angehängte Sie-
gel oder Bleie kostenfrei zu bezeichnen.
4. Das Abfertigungs-Papier, über welches die näheren Anordnungen von
jedem der vertragenden Staaten ergehen, soll enthalten:
a) ein Verzeichniß der eingebrachten Musterstücke, in welchem die Gattung
der Waare und solche Merkmale sich angegeben finden, die zur Festhal-
tung der Identität geeignet sind;
b) die Angabe des auf den Mustern haftenden Eingangszolls, so wie dar-
über, ob derselbe niedergelegt oder sichergestellt worden ist;
c) die Angabe über die Art der Bezeichnung;