203
II. In Betreff des Schifffahrts- Vertrages.
Um die Anwendung des Artikels 3 dieses Vertrages zu erleichtern und jeder
zollamtlichen Schwierigkeit bei Erhebung der, nach Maaßgabe der Tragfähigkeit, auf
dem Schiffskörper ruhenden Abgaben vorzubeugen, ist man übereingekommen, daß
bei dem Austausche der Ratifikations-Urkunden oder wo möglich früher, im gegen-
seitigen Einverständniß ein bestimmtes Verhältniß für die Umrechnung des franzö-
sischen Tonnengehalts in preußische, hannoversche und oldenburgische Lasten festge-
stellt werden und daß das in solcher Weise festgestellte Verhältniß beiderseitig für
die in den Häfen zu erhebenden Schifffahrts-Abgaben zur Richtschnur dienen soll.
III. In Betreff der NUebereinkunft wegen der Zollabfertigung des
internationalen Verkehrs auf den Eisenbahnen.
Die durch den Artikel 15 dieser Uebereinkunft vorgeschriebene achttägige Frist,
binnen deren die Eisenbahn-Gesellschaften verpflichtet sind, die Zoll-Verwaltungen
von den Veränderungen in Kenntniß zu setzen, welche sie hinsichtlich der Stunden
der Abfahrt, des Grenz-Ueberganges oder der Ankunft der Züge vornehmen wollen,
soll auf diejenigen Extra-Güter-Züge, welche jene Gesellschaften in Folge höherer
Gewalt und in ausnahmsweisen Fällen einrichten möchten, keine Anwendung
finden.
Die durch die Uebereinkunft vorgeschriebenen Erleichterungen sollen bei diesen
Extra-Zügen eintreten, sobald deren Grenz-Uebergang wenigstens zwölf Stunden zu-
vor den gegenseitigen Grenz-Zollämtern angekündigt ist.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das gegenwärtige
Protokoll in doppelter Ausfertigung ausgenommen und solches nach erfolgter Ver-
lesung vollzogen.
Berlin, den 2. August 1862.
Bernstorff. La Tour d'Auvergne.
Pommer Esche. de Clercq.
Mhilipsborn.
Delbrück.
G