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nicht in anderer Weise sich einigen, thunlichst dahin zu vermitteln, daß ein solcher
Theil des Planes, welcher nach seinem, bei der Zusammenlegung ermittelten Boni-
täts-Werthe dem damals gleichfalls festgestellten Bonitäts-Werthe der zum Unter-
pfande bestellten früheren Grundstücke nach Abzug des für die gemeinschaftlichen
Anlagen berechneten Procent = Satzes entspricht, örtlich ausgewiesen wird.
Kommt eine Auseinandersetzung der Betheiligten zu Stande, so ist in Gemäß-
heit derselben die örtliche Theilung des Planes durch die Steuer-Revision zur Aus-
führung zu bringen.
Behufs der Entwerfung des Theilungsplanes sind von der General-Kommission
die bei ihr aufbewahrten Receß-Materialien der Steuer-Revision auf deren Antrag
zuzustellen.
Die Steuer-Revision hat den von ihr angefertigten Theilungsplan der Ge-
richtsbehörde mitzutheilen, worauf diese das weiter Erforderliche nach der Beschaffen-
heit des einzelnen Falles wahrzunehmen hat.
Zum §. 8 des Gesetzes.
S. 7.
Gehört der Plan, dessen Theilung beabsichtigt wird, zu einem gebundenen
Gute oder zu einem Rittergute, so kommen neben den Bestimmungen der Verord-
nung vom 14. November 1860 (Regierungs-Blatt S. 96) auch die Vorschriften
der gegenwärtigen Verordnung zur Anwendung.
Dem Gesuche um Gestattung der Abtrennung (§. 1 der Verordnung vom
14. November 1860) ist daher auch die Bescheinigung der Steuer-Revision, be-
züglich der betreffenden Verwaltungsbehörde über das Vorhandenseyn derjenigen
Voraussetzungen, von welchen die Zulässigkeit der Plantheilung abhängt (§.§. 3 und 4),
beizufügen.
Allgemeine Bestimmung.
§. 8.
In der Urkunde über die gerichtliche Uebereignung eines Plantheiles ist neben
den übrigen, im §. 164 a. E. der Ausführungsverordnung zum Pfandgesetze vor-
geschriebenen Angaben, nach der Beschaffenheit des Falles auch anzuführen, daß nach
der Bescheinigung der Steuer-Revision (§. 3) bezüglich der betreffenden Verwal-
tungsbehörde (§. 4) ein aus dem Gesetze vom 4. Januar d. J. herzuleitendes
Hinderniß der vorgenommenen Theilung des Planes nicht entgegengestanden hat.
Weimar am 14. Januar 1865.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
v. Watzdorf. G. Thon. v. Wintzingerode.