Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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nicht in anderer Weise sich einigen, thunlichst dahin zu vermitteln, daß ein solcher 
Theil des Planes, welcher nach seinem, bei der Zusammenlegung ermittelten Boni- 
täts-Werthe dem damals gleichfalls festgestellten Bonitäts-Werthe der zum Unter- 
pfande bestellten früheren Grundstücke nach Abzug des für die gemeinschaftlichen 
Anlagen berechneten Procent = Satzes entspricht, örtlich ausgewiesen wird. 
Kommt eine Auseinandersetzung der Betheiligten zu Stande, so ist in Gemäß- 
heit derselben die örtliche Theilung des Planes durch die Steuer-Revision zur Aus- 
führung zu bringen. 
Behufs der Entwerfung des Theilungsplanes sind von der General-Kommission 
die bei ihr aufbewahrten Receß-Materialien der Steuer-Revision auf deren Antrag 
zuzustellen. 
Die Steuer-Revision hat den von ihr angefertigten Theilungsplan der Ge- 
richtsbehörde mitzutheilen, worauf diese das weiter Erforderliche nach der Beschaffen- 
heit des einzelnen Falles wahrzunehmen hat. 
Zum §. 8 des Gesetzes. 
S. 7. 
Gehört der Plan, dessen Theilung beabsichtigt wird, zu einem gebundenen 
Gute oder zu einem Rittergute, so kommen neben den Bestimmungen der Verord- 
nung vom 14. November 1860 (Regierungs-Blatt S. 96) auch die Vorschriften 
der gegenwärtigen Verordnung zur Anwendung. 
Dem Gesuche um Gestattung der Abtrennung (§. 1 der Verordnung vom 
14. November 1860) ist daher auch die Bescheinigung der Steuer-Revision, be- 
züglich der betreffenden Verwaltungsbehörde über das Vorhandenseyn derjenigen 
Voraussetzungen, von welchen die Zulässigkeit der Plantheilung abhängt (§.§. 3 und 4), 
beizufügen. 
Allgemeine Bestimmung. 
§. 8. 
In der Urkunde über die gerichtliche Uebereignung eines Plantheiles ist neben 
den übrigen, im §. 164 a. E. der Ausführungsverordnung zum Pfandgesetze vor- 
geschriebenen Angaben, nach der Beschaffenheit des Falles auch anzuführen, daß nach 
der Bescheinigung der Steuer-Revision (§. 3) bezüglich der betreffenden Verwal- 
tungsbehörde (§. 4) ein aus dem Gesetze vom 4. Januar d. J. herzuleitendes 
Hinderniß der vorgenommenen Theilung des Planes nicht entgegengestanden hat. 
Weimar am 14. Januar 1865. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
v. Watzdorf. G. Thon. v. Wintzingerode.
	        
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