207
des Kaiserlichen Ordens der Ehrenlegion, Ritter des Königlich Preußischen Rothen
Adler-Ordens erster Classe 2c. #. 2c.
und
den Herrn Alexander Johann Heinrich de Cleräègq, Allerhöchst Ihren be-
vollmächtigten Minister, Commandeur des Kaiserlichen Ordens der Ehren-
legion 2c. 2c. 2c.,
welche nach Austausch ihrer, in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten,
über nachstehende Artikel übereingekommen sind:
Artikel 1.
Die Urheber von Büchern, Broschüren oder anderen Schriften, von musika-
lischen Kompositionen und Arrangements, von Werken der Zeichenkunst, der Malerei,
der Bildhauerei, des Kupferstichs, der Lithographie und allen anderen ähnlichen Er-
zeugnissen aus dem Gebiete der Literatur oder Kunst, sollen in jedem der beiden
Staaten gegenseitig sich der Vortheile zu erfreuen haben, welche daselbst dem Eigen-
thum an Werken der Literatur oder Kunst gesetzlich eingeräumt sind oder eingeräumt
werden. Sie sollen denselben Schutz und dieselbe Rechtshülfe gegen jede Beein-
trächtigung ihrer Rechte genießen, als wenn diese Beeinträchtigung gegen die Ur-
heber solcher Werke begangen wäre, welche zum ersten Mal in dem Lande selbst
veröffentlicht worden sind.
Es sollen ihnen jedoch diese Vortheile gegenseitig nur so lange zustehen, als
ihre Rechte in dem Lande, in welchem die erste Veröffentlichung erfolgt ist, in Kraft
sind, und sie sollen in dem anderen Lande nicht über die Frist hinaus dauern,
welche für den Schutz der einheimischen Autoren gesetzlich festgestellt ist.
Artikel 2.
Es soll gegenseitig erlaubt seyn, in jedem der beiden Länder Auszüge aus
Werken, oder ganze Stücke von Werken, welche zum ersten Mal in dem anderen
Lande erschienen sind, zu veröffentlichen, vorausgesetzt, daß diese Veröffentlichungen
ausdrücklich für den Schulgebrauch oder Unterricht bestimmt und eingerichtet und in
der Landessprache mit erläuternden Anmerkungen oder mit Uebersetzungen zwischen
den Zeilen oder am Rande versehen sind.
Artikel 3.
Der Genuß des im Artikel 1 festgestellten Rechts ist dadurch bedingt, daß in
dem Ursprungslande die zum Schutz des Eigenthums an Werken der Literatur oder
Kunst gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt sind.
30*