Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Eintritt der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft, zum ersten Mal in einem 
der beiden Länder veröffentlicht, aufgeführt oder dargestellt werden. 
Arttkel 5. 
Den Originalwerken werden die, in einem der beiden Staaten veranstalteten 
Uebersetzungen inländischer oder fremder Werke ausdrücklich gleichgestellt. Demzu- 
folge sollen diese Uebersetzungen, rücksichtlich ihrer unbefugten Vervielfältigung in dem 
anderen Staate, den im Artikel 1 festgesetzten Schutz genießen. Es ist indeß wohl- 
verstanden, daß der Zweck des gegenwärtigen Artikels nur dahin geht, den Ueber- 
setzer in Beziehung auf seine eigene Uebersetzung zu schützen, keineswegs aber, dem 
ersten Uebersetzer irgend eines in todter rder lebender Sprache geschriebenen Werkes 
das ausschließliche Uebersetzungsrecht zu übertragen, ausgenommen in dem im fol- 
genden Artikel vorgesehenen Falle und Umfang. 
Artikel 6. 
Der Autor eines jeden, in einem der beiden Länder veröffentlichten Werkes, 
welcher sich das Recht auf die Uebersetzung vorbehalten hat, soll, von dem Tage 
des ersten Erscheinens der mit seiner Ermächtigung herausgegebenen Uebersetzung sei- 
nes Werkes an gerechnet, fünf Jahre lang das Vorrecht genießen, gegen die Ver- 
öffentlichung jeder, ohne seine Ermächtigung veranstalteten Uebersetzung desselben 
Werkes in dem anderen Lande geschützt zu seyn, und zwar unter folgenden Be- 
dingungen: 
1. Das Originalwerk muß in einem der beiden Länder, auf die binnen drei 
Monaten, vom Tage des ersten Erscheinens in dem anderen Lande an gerechnet, er- 
folgte Anmeldung, eingetragen werden, nach Maaßgabe der Bestimmungen des Ar- 
tikels 3. 
2. Der Autor muß an der Spitze seines Werkes die Aksicht, sich das Recht 
der Uebersetzung vorzubehalten, angezeigt haben. 
3. Die erwähnte, mit seiner Ermächtigung veranstaltete Uebersetzung muß 
innerhall Jahresfrist, vem Tage der, nach Maaßgabe der vorstehenden Bestimmung 
erfolgten Anmeldung des Originals an gerechnet, wenigstens zum Theil, und binnen 
eines Zeitraums von drei Jahren, vom Tage der Anmeldung an gerechnet, voll- 
ständig erschienen seyn. 
4. Die Uebersetzung muß in einem der beiden Länder veröffentlicht und nach 
Maaßgabe der Bestimmungen des Artikels 3 eingetragen werden.
	        
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