Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Bei den in Lieferungen erscheinenden Werken soll es genügen, wenn die Er- 
klärung des Autors, daß er sich das Recht der Uebersetzung vorbehalten habe, auf 
der ersten Lieferung ausgedrückt ist. 
Es soll jedoch hinsichtlich der, für die Ausübung des ausschließlichen Ueber- 
setzungsrechtes in diesem Artikel festgesetzten fünfjährigen Frist, jede Lieferung als 
ein besonderes Werk angesehen werden; jede derselben soll auf die, binnen drei Mo- 
naten, von ihrem ersten Erscheinen in dem einen Lande an gerechnet, erfolgte An- 
meldung, in dem anderen Lande eingetragen werden. 
Der Autor dramatischer Werke, welcher sich für die Uebersetzung derselben oder 
die Aufführung der Uebersetzung das in den Artikeln 4 und 6 bestimmte aus- 
schließliche Recht vorbehalten will, muß seine Uebersetzung drei Monate nach der 
Eintragung des Originalwerkes erscheinen oder aufführen lassen. 
Artikel 7. 
Wenn der Urheber eines, im Artikel 1 bezeichneten Werkes das Recht zur 
Herausgabe oder Vervielfältigung einem Verleger in dem Gebiete eines jeden der 
Hohen vertragenden Theile mit der Maaßgabe übertragen hat, daß die Exemplare 
oder Ausgaben des solchergestalt herausgegebenen oder vervielfältigten Werkes in 
dem anderen Lande nicht verkauft werden dürfen, so sollen die in dem einen Lande 
erschienenen Exemplare oder Ausgaben in dem anderen Lande als unbefugte Nach- 
bildung angesehen und behandelt werden. 
Artikel 8. 
Die gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger der Autoren, Uebersetzer, Kom- 
ponisten, Zeichner, Maler, Bildhauer, Kupferstecher, Lithographen u. s. w. sollen 
gegenseitig in allen Beziehungen derselben Rechte theilhaftig seyn, welche die gegen- 
wärtige Uebereinkunft den Autoren, Uebersetzern, Komponisten, Zeichnern, Malern, 
Bildhauern, Kupferstechern und Lithographen selbst bewilligt. 
Artikel 9. 
Ungeachtet der in den Artikeln 1 und 5 der gegenwärtigen Uebereinkunft ent- 
haltenen Bestimmungen dürfen Artikel, welche aus den in einem der beiden Länder 
erscheinenden Journalen oder periodischen Sammelwerken entnommen sind, in den 
Journalen oder periodischen Sammelwerken des anderen Landes algedruckt oder über- 
setzt werden, wenn nur die Quelle, aus der die Artikel geschöpft worden sind, da- 
bei angegeben wird.
	        
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