Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

216 
A. Ju Betreff des Handels-Vertrages. 
1. Der im zweiten Alinea des Artikels 6 gewählte Ausdruck: „die unmitel- 
baren und mittelbaren Lasten“ ist im Sinne der entsprechenden Bestimmung im 
ersten Alinea des Artikels 4 des Handels-Vertrages zwischen Frankreich und Italien 
vom 17. Januar 1863 zu verstehen. 
2. Im Falle der Einführung oder Erhöhung einer inneren Steuer wird bei- 
derseits, wenn die Bewilligung einer Ausfuhr-Vergütung erfolgt, das dritte Alinea 
des Artikels 6, wenn dagegen die innere Steuer bei der Ausfuhr nicht erstattet 
wird, der Artikel 7 zur Anwendung gebracht werden. 
3. Unter den, im ersten Alinea des Artikels 8 erwähnten inneren oder Ver- 
brauchssteuern sind auch die städtischen Oktrois mit zu verstehen. 
4. Die Bestimmungen des zweiten Alinea des Artikels 11 sind nur auf Waaren 
nicht zollvereinsländischen Ursprungs zu beziehen. 
5. Wer eine nach dem Werthe belegte Waare einführt, soll nicht verpflichtet 
seyn, zur Begründung seiner Zolldeklaration über den Werth der Waare eine von 
dem Fabrikanten oder Verkäufer herrührende Faktur vorzulegen. 
6. Unter den im letzten Alinea des Artikel 25 vorbehaltenen Gesetzen, Ver- 
ordnungen und Reglements sind auch die in jedem Zollvereinsstaate über die Nieder- 
lassung von Ausländern bestehenden Gesetze u. s. w. zu begreifen, so daß nament- 
lich, falls in einem Zollvereinsstaate die Zulassung von Ausländern zum ständigen 
Gewerbebetriebe an die Bedingung der Aufnahme in den Staatsverband geknüpft 
ist, Frankreich für seine Unterthanen auf Grund des Artikels 25 keine Befreiung 
von den desfallsigen Vorschriften, so lange dieselben noch allen anderen Staaten 
gegenüber gelten, beanspruchen kann. 
7. Die auf Ausfuhrverbote bezügliche Bestimmung des Artikels 31 kann den 
aus dem Bundesverhältnisse herrührenden Verpflichtungen der zum Zollvereine ge- 
hörenden deutschen Bundesstaaten keinen Eintrag thun. 
8. Damit der Handel und die Schifffahrt in den Stanr gesetzt werden, ihre 
Unternehmungen den Aenderungen anzupassen, welche durch die Verträge vom 2. August 
1862 zu Gunsten des Verkehrs festgestellt werden, sind die unterzeichneten Bevoll- 
mächtigten ferner übereingekommen, 
a) daß die Ratifikationen der gedachten Verträge binnen kürzester Frist in 
Berlin ausgetauscht werden sollen, 
b) daß an Stelle der, im Artikel 33 festgesetzten, vom Austausche der Rati- 
fikationen au laufenden Frist von zwei Monaten für die Ausführung der 
gedachten Verträge, von beiden Seiten der bestimmte Termin des l. Juli
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.