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A. Ju Betreff des Handels-Vertrages.
1. Der im zweiten Alinea des Artikels 6 gewählte Ausdruck: „die unmitel-
baren und mittelbaren Lasten“ ist im Sinne der entsprechenden Bestimmung im
ersten Alinea des Artikels 4 des Handels-Vertrages zwischen Frankreich und Italien
vom 17. Januar 1863 zu verstehen.
2. Im Falle der Einführung oder Erhöhung einer inneren Steuer wird bei-
derseits, wenn die Bewilligung einer Ausfuhr-Vergütung erfolgt, das dritte Alinea
des Artikels 6, wenn dagegen die innere Steuer bei der Ausfuhr nicht erstattet
wird, der Artikel 7 zur Anwendung gebracht werden.
3. Unter den, im ersten Alinea des Artikels 8 erwähnten inneren oder Ver-
brauchssteuern sind auch die städtischen Oktrois mit zu verstehen.
4. Die Bestimmungen des zweiten Alinea des Artikels 11 sind nur auf Waaren
nicht zollvereinsländischen Ursprungs zu beziehen.
5. Wer eine nach dem Werthe belegte Waare einführt, soll nicht verpflichtet
seyn, zur Begründung seiner Zolldeklaration über den Werth der Waare eine von
dem Fabrikanten oder Verkäufer herrührende Faktur vorzulegen.
6. Unter den im letzten Alinea des Artikel 25 vorbehaltenen Gesetzen, Ver-
ordnungen und Reglements sind auch die in jedem Zollvereinsstaate über die Nieder-
lassung von Ausländern bestehenden Gesetze u. s. w. zu begreifen, so daß nament-
lich, falls in einem Zollvereinsstaate die Zulassung von Ausländern zum ständigen
Gewerbebetriebe an die Bedingung der Aufnahme in den Staatsverband geknüpft
ist, Frankreich für seine Unterthanen auf Grund des Artikels 25 keine Befreiung
von den desfallsigen Vorschriften, so lange dieselben noch allen anderen Staaten
gegenüber gelten, beanspruchen kann.
7. Die auf Ausfuhrverbote bezügliche Bestimmung des Artikels 31 kann den
aus dem Bundesverhältnisse herrührenden Verpflichtungen der zum Zollvereine ge-
hörenden deutschen Bundesstaaten keinen Eintrag thun.
8. Damit der Handel und die Schifffahrt in den Stanr gesetzt werden, ihre
Unternehmungen den Aenderungen anzupassen, welche durch die Verträge vom 2. August
1862 zu Gunsten des Verkehrs festgestellt werden, sind die unterzeichneten Bevoll-
mächtigten ferner übereingekommen,
a) daß die Ratifikationen der gedachten Verträge binnen kürzester Frist in
Berlin ausgetauscht werden sollen,
b) daß an Stelle der, im Artikel 33 festgesetzten, vom Austausche der Rati-
fikationen au laufenden Frist von zwei Monaten für die Ausführung der
gedachten Verträge, von beiden Seiten der bestimmte Termin des l. Juli