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3. So lange die gegenwärtige Gesetzgebung über das Strandungswesen in
Hannover und Oldenburg bestehet, soll in diesen beiden Staaten die Leitung der
Maaßregeln zur Rettung gescheiterter oder gestrandeter französischer Schiffe den zu-
ständigen Ortsbehörden unter Mitwirkung der französischen Konsuln oder Konsular-
Agenten verbleiben.
E. In Betreff der Literar-Konvention.
1. Die Autoren und Verleger in beiden Ländern, sowie ihre Rechtsnachfol-
ger, sollen zufolge des in den Artikeln 3 und 6 festgestellten allgemeinen Grund-
satzes gegenseitig und unbedingt von der Niederlegung eines oder mehrerer Pflicht-
exemplare der von ihnen herausgegebenen Werke in dem anderen Lande befreit
sepn.
2. Die Autoren oder Verleger von Werken, welche in mehrere, Abtheilungs-
oder Lieferungsweise erscheinende Bände zerfallen, sollen verpflichtet seyn, auf der
ersten Abtheilung oder Lieferung eines jeden Bandes die Erklärung zu wiederho-
len, daß sie sich das Recht der Uebersetzung vorzubehalten beabfichtigen.
3. Werke, auf welche die Bestimmung im Artikel 7 Anwendung findet, sol-
len in beiden Ländern zur Durchfuhr nach einem dritten Lande unbehindert zuge-
lassen werden.
Gegenwärtiges Protokoll, welches, ohne besondere Ratifikation, als durch den
Austausch der Ratifikationen der drei Verträge, auf welche es Bezug hat, von
den betheiligten Regierungen genehmigt und bestätigt angesehen werden soll, ist zu
Berlin am 14. Dezember 1864 in doppelter Ausfertigung ausgenommen worden.
Biemarck-Schönhausen. Benedetti.
Pommer Esche. de Clercgq.
Milipsborn.
Delbrück.
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