Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

222 
Anordnung sofort zu tödten, andere gebissene Thiere, sofern sie nicht bei vorhande- 
ner dringender Gefahr ebenfalls sofort getödtet werden, sicher abzusperren und gleich- 
zeitig ist der Orts-Polizeibehörde Anzeige zu erstatten, welche dann nach Analogie 
der Bestimmung im §. 1 zu verfahren hat. 
Zuwiderhandlungen sind wie unter §. 1 zu bestrafen. 
g. 3. 
Sobald ein Gemeindevorstand davon Kenntniß erhalt, daß in seinem oder in 
einem angrenzenden Gemeindebezirke ein toller oder der Tollwuth verdächtiger Hund 
frei herum gelaufen sey, oder Thiere oder Menschen verletzt habe, hat er durch Be- 
kanntmachung in seinem Bezirke 
a. die Tödtung der von dem wuthkranken oder der Tollwuth verdächtigen 
Hunde gebissenen Hunde und Katzen, sowie 
b. die Einsperrung aller Hunde innerhalb der Häuser und Gehöfte auf neun 
Wochen zwar anzuordnen, dabei aber 
.0 das Herauslassen der Hunde auf Straßen oder öffentliche Plätze während 
dieses Zeitraumes unter der Bedingung zu gestatten, daß dieselben beauf- 
sichtigt und mit gehörig anschließenden, nach der Vorschrift des durch Be- 
kauntmachung des Großherzoglichen Staats-Ministeriums vom 28. Oktober 
1852 (Anzeiger zur Weimar. Zeitung von 1852, S. 883) empfohlenen, 
bei dem Großherzoglichen Bezirks-Direktor vorliegenden Modells eingerichte- 
ten Maulkörben versehen sind. 
□ 
Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung unter a sind mit Strafen bis zu 
zehen Thalern, Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen unter b und c aber mit 
Strafen bis zu zwei Thalern zu ahnden, auch können die aufsichtslos herumlaufen- 
den Hunde eingefangen und, wenn nicht binnen drei Tagen deren Einlösung durch 
die Eigenthümer erfolgt, polizeilich verkauft oder getödtet werden. 
8. 4. 
Der Gemeindevorstand des Ortes, in welchem ein wuthkranker oder der Toll- 
wuth verdächtiger Hund herumgelaufen ist, oder Thiere oder Menschen gebissen 
hat, ist verpflichtet, sofort den Gemeindevorständen der angrenzenden Gemeindebezirke 
davon Kenntniß zu geben und gleichzeitig dem Bezirks-Direktor Anzeige zu erstatten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.