„auf ein neu erfundenes Verfahren zur Herstellung künstlichen Düngers aus
thierischen Auswürfen oder ähnlichen befruchtenden Stoffen mit fettem Kalk“
auf die Dauer von fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den ganzen Umfang
des Großherzogthumes mit der Wirkung zu ertheilen, daß ohne Zustimmung der
Patent-Inhaber Niemand die gedachte Erfindung anzuwenden berechtigt ist, ohne daß
jedoch dadurch Jemand in der Anwendung bereits bekannter Theile der Erfindung
beschränkt werden soll.
Uebrigens ist bei Bewilligung des Patents, welches dann als erloschen zu
betrachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der Erfindung im
Großherzogthume dem unterzeichneten Großherzoglichen Staats-Ministerium nicht
binnen Jahresfrist nachgewiesen wird, die Neuheit und Eigenthümlichkeit der Erfin-
dung im Sinne der laut Bekanntmachung vom 3. März 1843 — Regierungs-
Blatt vom Jahre 1843, S. 13 bis 16 — in den Zollvereins-Staaten bei Er-
findungs-Patenten zu beobachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt worden.
Nachdem die dießfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt wor-
den ist, wird Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 4. Januar 1865.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Waszdor f.
IV. Nachdem der durch die allgemeinen Wahlen im XII. Wahlbezirke für
die Etats -Periode 186/88 als Landtags-Abgeordneter gewählte Großherzogliche
Kammerherr und Bezirks -Direktor von Schwendler zu Eisenach sein Mandat
niedergelegt hat, ist in der diesfallsigen Neuwahl
der Rechtsanwalt Hermann Friedrich Vollert daselbst
zum Landtags-Abgeordneten für den gedachten Bezirk gewählt worden.
Dieses wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht,
daß der Gewählte die auf ihn gefallene Wahl angenommen hat.
Weimar am 17. Januar 1865.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
Drud der Hof--Buchdruckerei in Weimar.