Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

Schema II. 
Zins-Talon 
zu der Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenachischen landschaftlichen Obligation 
vom 1. Juli 1865, GC..zu Ein Hundert Thaler im 30 Thalerfuße. 
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen- Rückgabe desselben bei der 
Talons-Verwaltung der Großherzoglichen Staatsschulden -Tilgungskasse hier am 
1. Juli 1869 zu der oben bemerkten Obligation einen neuen Talon mit neuen 
Koupons über weitere vierjährige Zinsen, wenn nicht bis dahin die Obligation 
selbst zahlbar geworden ist. 
Weimar, den 1. Juli 1865. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
(Siegel.) Departement der Finanzen. 
(Namenszug des Departements-Chefs.) 
Schema III. 
(1.) Erster Koupon zu der Grehherzaglih Sacsischen landschaftlichen 
“s- Obligation vom 1. Juli 1865 G. . zu 
#s Ein Hundert Thaler im 30 ix*-*„ 
2 #2 2 Der Inhaber dieses Koupons erhält gegen Rückgabe desselben am 
“— 2. Januar 1866 aus der Großherzoglichen Staatsschulden-Tilgungskasse 
i 2: hier an halbjährigen Zinsen der oben bemerkten Obligation 
*#lv§#ß f Einen Thaler zwei und zwanzig Silbergroschen sechs Pfennige 
—— im 30 Thalerfuße. 
27# Weimar, den 1. Juli 1865. 
#v½ß- Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
vs?33 Departement der Finanzen. 
2 7 55 (Namenszug des Departements-Chefs.) 
§ 
53 1M 22 6 
622 zahlbar den 2. Januar 
1866.
	        
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