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Ausgenommen von dieser Bestimmung sind nur die nachstehend aufgeführten
Waaren, von denen die unten verzeichneten Ausgangs-Abgaben erhoben werden
dürfen, nämlich:
im Zollvereine:
von Lumpen und anderen Abfällen zur Papier-Fabrikation und zwar:
a. nicht von reiner Seide, auch zu Halbzeug vermahlen, Makulatur und
Papierspänen 1R/8 Thaler (2 Fl. 55 Kr. südd. W.) vom Zoll-Centner;
b. altem Tauwerk, alten Fischernetzen und Stricken, getheert oder nicht ge-
theert, 1/8 Thaler (35 Kr. südd. W.) vom Zoll-Centner;
in Oesterreich:
a. von Fellen und Häuten, gemeinen (Pos. 6 a der Anlage A) 2 Fl. 50 Kr.
ö. W. vom Zoll-Centner,
b. von Lumpen (Hadern) und anderen Abfällen zur Papier-Fabrikation (Pos.
44 b der Anlage A) 3 Fl. ö. W. vom Zoll-Centner,
von Knochen, Klauen, Füßen, Hautalbschnitzeln (Pos. 44 c der Anlage A)
75 TKr. ö. W. vom Zoll-Centner.
2. In jedem der vertragenden Staaten sollen die bei der Ausfuhr gewisser
Erzeugnisse bewilligten Ausfuhr-Vergütungen nur die Zölle oder inneren Steuern
ersetzen, welche von den gedachten Erzeugnissen oder von den Stoffen, aus denen
sie verfertigt worden, erhoben sind. Eine darüber hinausgehende Ausfuhr-Prämie
sollen sie nicht enthalten.
Ueber Aenderungen des Betrages dieser Vergütungen oder des Verhälltnisses
derselben zu dem Zolle oder zu den innern Steuern wird gegenseitige Mittheilung
erfolgen.
3. Von Waaren, welche durch das Gebiet eines der vertragenden Theile
aus= oder nach dem Gebiete des andern Theiles durchgeführt werden, dürfen Durch-
gangsabgaben nicht erhoben werden.
Diese Verabredung findet sowohl auf die nach erfolgter Umladung oder La-
gerung, als auf die unmittelbar durchgeführten Waaren Anwendung.
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Artikel 6.
Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird beiderseits Be-
freiung von Eingangs= und Ausgangs-Abgaben zugestanden:
a. für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungs-Gegenständen), welche aus
dem freien Verkehr im Gebiete des einen der vertragenden Theile in das Gebiet