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des andern auf Märkte oder Messen gebracht oder auf ungewissen Verkauf außer
dem Meß= und Marktverkehr versendet, in dem Gebiete des andern Theils aber
nicht in den freien Verkehr gesetzt, sondern unter Controle der Zollbehörde in öf-
fentlichen Niederlagen (Packhöfen, Hallämtern u. s. w.) gelagert, sowie für Muster,
welche von Handelsreisenden eingebracht werden, alle diese Gegenstände, wenn sie
binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden;
b. für Vieh, welches auf Märkte in das Gebiet des andern vertragenden
Theils gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird;
. für Glocken und Lettern zum Umgießen, Stroh zum Flechten, Wachs zum
Bleichen, Seidenabfälle zum Hecheln (Kämmeln):
d. für Gewebe und Garne zum Waschen, Bleichen, Färben, Walken, Ap-
pretiren, Bedrucken und Sticken, Garne zum Stricken, Gespinnste (einschließlich der
erforderlichen Zuthaten) zur Herstellung von Spitzen und Posamentierwaaren, Häute
und Felle zur Leder= und Pelzwerkbereitung, Garne in gescheerten (auch geschlich-
teten) Ketten nebst dem erforderlichen Schußgarn zur Herstellung von Geweben, so-
wie für Gegenstände zum Lackiren, Poliren und Bemalen;
e. für sonstige zur Reparatur, Bearbeitung oder Veredelung bestimmte, in
das Gebiet des andern vertragenden Theils gebrachte und nach Erreichung jenes
Zweckes, unter Beobachtung der deshalb getroffenen besonderen Vorschriften, zurück-
geführte Gegenstände, wenn die wesentliche Beschaffenheit und die Benennung der-
selben unverändert bleibt; «
und zwar in dem Falle unter c unter Festhaltung der Gewichtsmenge, in
den Fällen unter a, b, d und e, sofern die Identität der aus= und wiederein-
geführten Gegenstände außer Zweifel ist.
Artikel 7.
Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleitschein-
verfahren unterliegen, wird eine Verkehrserleichterung dadurch gegenseitig gewährt
werden, daß beim unmittelbaren Uebergange solcher Waaren aus dem Gebiete des
einen der vertragenden Theile in das Gebiet des andern die Verschluß-Abnahme,
die Anlage eines anderweiten Verschlusses und die Auspackung der Waaren unter-
bleibt, sofern den dieserhalb vereinbarten Erfordernissen genügt ist. Ueberhaupt
soll die Abfertigung möglichst beschleunigt werden.
Artikel 8.
Die vertragenden Theile werden auch ferner darauf bedacht seyn, ihre gegen-
überliegenden Grenzzollämter, wo es die Verhältnisse gestatten, je an einen Ort