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zu verlegen, so daß die Amtshandlungen bei dem Uebertritte der Waaren aus
einem Zollgebiete in das andere gleichzeitig Statt finden können.
Artikel 9.
Innere Abgaben, welche in dem einen der vertragenden Theile, sep es für
Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, auf
der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche eines Erzeugnisses ruhen,
dürfen Erzeugnisse des andern Theils unter keinem Vorwand höher oder in lästi-
gerer Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeugnisse des eigenen Landes.
Artikel 10.
Die vertragenden Theile verpflichten sich, auch ferner zur Verhütung und Be-
strafung des Schleichhandels nach oder aus ihren Gebieten durch angemessene Mittel
mitzuwirken und die zu diesem Zweck erlassenen Strafgesetze aufrecht zu erhalten,
die Rechtshülfe zu gewähren, den Aufsichtsbeamten des andern Staates die Ver-
folgung der Kontravenienten in ihr Gebiet zu gestatten und denselben durch Steuer-,
Zoll= und Polizeibeamte, sowie durch die Ortsvorstände alle erforderliche Auskunft
und Beihülfe zu Theil werden zu lassen.
Das nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abgeschlossene Zollkartel
enthält die Anlage C.
Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der vertra-
genden Theile mit fremden Staaten zusammentreffen, werden die zur gegenseitigen
Unterstützung beim Ueberwachungsdienste verabredeten Maßregeln aufrecht erhalten.
Artikel 11.
Stapel= und Umschlagsrechte sind in dem Gebiete der vertragenden Theile
unzulässig, und es darf, vorbehaltlich schifffahrts= und gesundheitspolizeilicher, so-
wie der zur Sicherung der Abgaben erforderlichen Vorschriften, kein Waarenführer
gezwungen werden, an einem bestimmten Orte anzuhalten, aus-, ein= oder um-
zuladen.
" Artikel 12.
Die vertragenden Theile werden die Seeschiffe des anderen Theiles und deren
Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben wie die eigenen
Seeschiffe zulassen.
Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der vertragenden Staaten ist nach
der Gesetzgebung ihrer Heimath zu beurtheilen.
Zur Nachweisung über die Ladungsfähigkeit der Schiffe des einen Staats sollen
die nach der Gesetzgebung ihrer Heimath gültigen Meßbriefe, vorbehaltlich der Re-