Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Han- 
dels und zum Absatz eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem der vertragenden 
Theile die Unterthanen des andern ebenso wie die eigenen Unterthanen behandelt 
werden. 
Die Unterthanen des einen der vertragenden Theile, welche das Frachtfuhr- 
gewerbe, die See= oder Flußschifffahrt zwischen Plätzen verschiedener Staaten be- 
treiben, sollen für diesen Gewerbebetrieb in dem Gebiete des andern Theils einer 
Gewerbesteuer nicht unterworfen werden. 
Artikel 19. 
Die vertragenden Theile bewilligen sich gegenseitig das Recht, Consuln in 
allen denjenigen Häfen und Handelsplätzen des andern Theiles zu ernennen, in 
denen Consuln irgend eines dritten Staates zugelassen werden. 
Diese Consuln des einen der vertragenden Theile sollen, unter der Bedingung 
der Gegenseitigkeit, im Gebiete des andern Theiles dieselben Vorrechte, Befugnisse 
und Befreiungen genießen, deren sich diejenigen irgend eines dritten Staates er- 
freuen oder erfreuen werden. 
Artikel 20. 
Jeder der vertragenden Theile wird seine Consuln im Auslande verpflichten, 
den Angehörigen des andern Theiles, sofern letzterer an dem betreffenden Platze 
durch einen Consul nicht vertreten ist, Schutz und Beistand in derselben Art und 
gegen nicht höhere Gebühren wie den eigenen Angehörigen zu gewähren. 
Arttkel 21. 
Die vertragenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, an ihre Zoll- 
stellen Beamte zu dem Zwecke zu senden, um von der Geschäftsbehandlung derselben 
in Beziehung auf das Zollwesen und die Grenzbewachung Kenntniß zu erlangen, 
wozu diesen Beamten alle Gelegenheit bereitwillig zu gewähren ist. 
Ueber die Rechnungsführung und Statistik in beiden Zollgebieten wollen die 
vertragenden Staaten sich gegenseitig alle gewünschten Aufklärungen ertheilen. 
Artikel 22. 
In denjenigen einzelnen Landestheilen der vertragenden Theile, welche von 
deren Zollgebiet ausgeschlossen sind, finden, so lange deren Ausschluß dauert, die 
Verabredungen in den Artikeln 1 bis 9 des gegenwärtigen Vertrages keine An- 
wendung. 
Artikel 23. 
Unmittelbar nach Austausch der Ratifikationen dieses Vertrages sollen Com- 
missarien der vertragenden Theile zusammentreten, um die zur Ausführung desselben. 
erforderlichen Vereinbarungen und Vollzugsvorschriften festzustellen. 
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