Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Benennung der Gegenstände. 
Maßstab 
der 
Ver- 
gollung. 
Zoll- 
betrag. 
  
F. 
  
35 
36 
Dc) Glas, gepreßtes, geschliffenes, abgeriebenes, geschnittenes, gemustertes, massives, Glas- 
behänge zu Kronleuchtern, Glasknöpfe, Glaskorallen, alle diese Gegenstände ungefärbt, 
Glasperlen, Glasschmelz, Glastroofeeen:::: 
d) Glas, farbiges, bemaltes, vergoldetes, versilbertes mit Pasten (Cameen) eingelegtes, 
Glasflösse, unechte Steine ohne Fassung, dann Spiegelglas, beschliffenes, unbelegtes 
oder belegtes, dos Stück nicht über 284 Wiener Quadratzoolll. 
e) Alle Glas= und Emailwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, insofern sie 
dadurch nicht unter die kurzen Waaren und die Waaren der Pos. 32 g sollen; 
Spiegel, uneingerahmte, deren Glastafeln über 284 Wiener Quadratzoll das Stück 
messen, und Spiegel, eingerahleennn: 
Steinwaaren, d. i. Bildhauer-, Former-, Modelleur -, Steinmetz= und Schmuckarbeiten aus 
Steinen und nicht gebrannten Erden, Cementen oder Steingemengen, mit Ausnahme jener aus 
Bernstein und Gagat: 
-a) Statuen aus Steinen (mit Ausnahme jener aus Edel= und Halbedelsteinen), in Stücken 
schwerer als 10 Pfund, ohne Verbindung mit anderen Stofsen, als mit ungebeiztem, 
ungefärbtem, unpolirtem und unlackirtem Holze oder Stangen und Platten aus unedlen 
Maoln, die weder versilbert noch vergoldet sind, dann Schusser (Klicker) aus Marmor 
l........·................ 
b) Andete Arbeiten aus Steinen (mit Ausnahme jener aus Edel= und Halbedelsteinen), in 
Stücken schwerer als 10 Pfd., ohne Verbindung mit anderen Stoffen, als mit unge- 
beiztem, ungefärbtem, unpolirtem und unlackirtem Holze oder Stangen und Platten aus 
unedlen Metallen, die weder versilbert noch vergoldet sind; Waaren aus Serpentinftein, 
Abgüsse in Gyps oder Schwefel von Münzen, geschnittenen Steinen u. dgl. 
o) Steine, echte i. Edel= und Halbedelsteine) und Korallen (echte und unechte), bear- 
beilet (d. i. geschliffen, geschnitten oder in anderer Weise bearbeitet), dann echte Perlen, 
alle diese Waaren ungeflaat. 
4) Steinwaaren, alle andere, sowie auch Steinwoaren, mit Ausnahme der gesaßten Edel- 
und Halbedelsteine, in Verbindung mit anderen Materialien, insofern diese Verbindungen 
nicht unter die kurzen Waaren oder die Waaren der Pos. 32 g gehören 
Thonwaaren, d. i. Porzellan, Steingut und andere Arbeiten aus gebrannten Erden: 
a) Gewöhnliches, aus gemeiner Thonerde verfertigtes Töpfergeschirr, mit oder ohne Glasur, 
auch dergleichen Ofenkacheln, schwarzes oder Graphitgeschirr, Fliesen und ähnliche Waaren 
aus Thon zu baulichen Zwecken, Schmelztiegel, irdene Pfeifen, einfärbig, unbemalt, 
Thonröhen. 
b) Steingut, einfärbiges oder weißes, ingleichen weißes, nur mit färbigen, weder vergoldeten 
nach versilberten Randstreifen versehenes; dann 
die unter a begriffenen Thonwoaren in Verbindung mit nicht gefärbtem, Gebeiztem, 
gefirnißtem, polirtem Holze oder Eisen, wie auch die unter à gehörigen Krüge mit 
Deckeln und Beschlägen von nn 
c) Steingut, mehrfärbiges, bemaltes, bedrucktes, vergoldetes, versilbertes, dann Por- 
zellan, weißes, auch mit färbigen, weder vergoldeten noch versilbertem Nanostreifen 
  
berssennr 
  
1 Zu. 
  
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