Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Benennung der Gegenstände. 
Maßstab 
der 
Ver- 
zollung. 
Zoll- 
betrag. 
Fl. 
  
3 
— 
38 
  
d) Porzellan, färbiges, bemaltes, bedrucktes, vergoldetes oder versilbertes; dann 
Thonwaaren aller Art, in Verbindung mit anderen Materialien, insofern diese Ver- 
bindungen nicht unter b begriffen in und nicht unter die urzen Waaren oder die 
Waaren der Pos. 32 g fallen. . 
XI. Metallwaaren, Instrumente, Maschinen u und Kurzwaaren. 
Eisenwaaren, d. i. alle Waaren aus Eisen und Stahl, welche weder vergoldet noch versilbert, 
noch mit einem gold-oder silberhältigen Lack versehen sind, mit Ausnahme des Herren= und 
Frauenschmuckes und der Nippes- und Toilette-Gegenstände, wenn diese unecht vergoldet oder 
versilbert sind: 
a) Alle Eisen= und Stahlwaaren, welche weder ganz noch an einzelnen Theilen abgeschliffen, 
polirt, emaillirt, gefirnißt, lackirt sind, noch unter b und c oder unter den Positionen 
17 be d unde aufgeführt werden; dann 
Aexte (Hacken), Sägen, Sensen, Sicheln, Fmterklingen, Stemmeisen, Hobeln, 
Schneer (- esser), Tuchmacher= und grobe Schneiderscheeren (Zuschneidescheeren), grobe 
Messer zum Handwerksgebrauche (auch Kneife und Bauerupuffer), Schrauben, Feilen, 
Raspeln; valle diese Gegenstände auch abgeschliffen; Krotzbürsten, Siebböden, emaillirtes 
Kochgeschirr. 
Alle diese aaren auch in Verbindung mit Holzwaarrn, mit Ausnahme derjenigen 
der Pos. 3 100 
b) Herren= und Frauenschmuck, Toileite Gegenftände (Nippes), mit Ausnahine der unecht 
vergoldeten oder versilberten; 
Drahtgeflechte und Drahiwaaren, mit Ausnahme der unter a genannten Siebböden, 
ferner Draht, mit Papier überzogen; 
Maultrommeln und Fischangeln, Stahlfedern aller Art (mit Ausnahme der Stahl- 
schreibfedern), Hülsen und Stiele zu Schreibfedern, Stahlperlen, Hakel-, Tambour-- 
und Stricknadeln, Weberblätter, Weberkämme, Weberzähne aus Stahl; 
Waffen und Waffenbestandtheile, mit Ausnahme von Gewehren aller Art; 
alle abgeschliffene, emaillirte, polirte, gefirnißte und lackirte Gegenstände, mit Aus— 
nahme der unter a und c genannten; 
alle Eisenwaaren, mit Ausnahme der unter c genannten, in Verbindung mit anderen 
Materialien, insofern diese Verbindungen nicht unter a, die kurzen Waaren oder die 
Waaren der Position 32 g fallen 
rBr- Nähnadeln, Schreibfedern, Uhrfournituren und Uhrwerke, Gewehre aller Art. 
Metallwaaren, d. i. Arbeiten aus Aluminium, Blei, Kupfer, Messing, Packfong, Tomback und 
anderen unedlen Metallen und Metallgeimischen, mit Ausnahme von Eisen, insoweit sie nicht 
in den Positionen 16 b und 18 b und c enthalten, und nicht echt vergoldet oder versilbert, 
oder mit einem gold= oder silberhältigen Lack überzogen sind, mit Ausnahme des Herren= und 
Frauenschmuckes und der Nippes= und Toilette-Gegenstände, wenn dieselben unecht vergoldet 
oder versilbert sind. Ausnahmsweise gehören hierher die plattirten (versilberten) Drähte, 
Bleche, Tafeln und Platten aus Kupfer und Mesfing: 
a) Walzen, Kesseln, Schüsseln, Teller, Töpfe und sonstiges Kochgeschirr .. 
b) Alle nicht unter a und c genannte, dann alle Metallwaaren in Verbindung mit an- 
deren Materialien, insofern diese Verbindungen nicht unter die kurzen Waaren und die 
  
  
  
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