Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

259 
  
Benennung der Gegenstän de. 
Maßstab 
der Ver- 
zollung. 
Abgabensätze 
  
nach dem 
30-Thaler- 
Fuß. 
Thlr. Sar. 
nach dem 
521= Gul- 
den- l*vWXmd 
Fl. 
  
  
c) Gewebe aller Art mit Kautschuck überzogen oder getränkt . 
(I)GcwcbeausKautIchuckfavcnm Berbindung mit anderen Spinimat. 
rialin 
Anmerk. Waaren aus Guttapercha werden wie Waaren aus Kautschuck 
behandelt. 
Kupfer und andere nicht besonders genannte unedle Metalle und 
Legirungen aus unedlen Metallen, sowie Waaren daraus: 
a) In rohem Zustande oder als alter Bruch 
b) Geschmiedet oder gewalzt in Stangen oder ***“ % dch 
JP) In Blechen und Drath, plattirt 
4) Waaren, und zwar: 
1) Drathgewebe 
2) Kupferschmiede-und Gelbgießer- Waaren, als: Blosen, Hügeresen, Eimer, 
Gewichte, Gewinde, Haken, Hähne, Kellen, Vampen, Leuchter, Lichtputzen, 
Mäörser, Riegel, Röhren, Schlösser, Schraubenbolzen und -Muttern, 
Schüsseln, Thür-, Fenster-, Truhen= und Wagenbeschläge, Waageschalen 
und ähnliche grobe Waaren, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, 
ohne Politur und Lack 
3) Andere Waaren, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit 
sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren (Allg. Anm. * fallen auch 
Zünd= oder Kupferhütchen, mit oder ohne Füllung. . 
Kurze Waaren, folgende: 
Stutz= und Wanduhren, mit Ausnahme derjenigen aus Gold oder Silber 
und der hölzernen Hängeuhren; unechtes Blattgold und Blattsilber; Her- 
ren- und Frauenschmuck, Toiletten- und sogenannte Nippestischsochen aus 
unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet und entweder unecht vergoldet oder 
versilbert oder auch vernirt; Brillen und Operngucker, nicht mit Gestellen, 
or oder theilweise aus edlen Metallen; feine bossirte Wachswaaren; 
armsaiten mit Seide übersponnen; Geflechte von Stroh, Bast oder Span, 
mit seidenen oder anderen Gepinntten oder mit i Roßhaaren durchzogen o oder 
durchwirkt (Sparterie) .. . 
Leder und Lederwaaren: 
a) Leder aller Art, mit Ausnahme des nachstehend unter b benannten Perga- 
ment; Stiefelschäfte 
b) Brüsfeler und Dänisches Hondschuhleder; ouch Korduan, Marokin, Soffion 
und alles gefärbte und lackirte Leder. 
Anmerk. zu b. Halbgare, sowie bereits hegerbte, noch nicht gefärbte oder 
weiter zugerichtete Ziegen= und Schaaffelle 
c) Grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer= und Täschnerwoaren, sowie andere 
Waaren aus lohgarem, lohrolhem oder bloß geschwärztem Leder, alle diese 
Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch 
nicht unter die kurzen Waaren (Allg. Anm. 2) fallen. . 
1 Ztr. 
1 Ztr. 
1 Zir. 
1 Zir. 
  
38 
15 
25 
12 
  
  
26 15 
43 15 
3 3 
26 15 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.