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Benennung der Gegenstän de.
Maßstab
der Ver-
zollung.
Abgabensätze
nach dem
30-Thaler-
Fuß.
Thlr. Sar.
nach dem
521= Gul-
den- l*vWXmd
Fl.
c) Gewebe aller Art mit Kautschuck überzogen oder getränkt .
(I)GcwcbeausKautIchuckfavcnm Berbindung mit anderen Spinimat.
rialin
Anmerk. Waaren aus Guttapercha werden wie Waaren aus Kautschuck
behandelt.
Kupfer und andere nicht besonders genannte unedle Metalle und
Legirungen aus unedlen Metallen, sowie Waaren daraus:
a) In rohem Zustande oder als alter Bruch
b) Geschmiedet oder gewalzt in Stangen oder ***“ % dch
JP) In Blechen und Drath, plattirt
4) Waaren, und zwar:
1) Drathgewebe
2) Kupferschmiede-und Gelbgießer- Waaren, als: Blosen, Hügeresen, Eimer,
Gewichte, Gewinde, Haken, Hähne, Kellen, Vampen, Leuchter, Lichtputzen,
Mäörser, Riegel, Röhren, Schlösser, Schraubenbolzen und -Muttern,
Schüsseln, Thür-, Fenster-, Truhen= und Wagenbeschläge, Waageschalen
und ähnliche grobe Waaren, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen,
ohne Politur und Lack
3) Andere Waaren, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit
sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren (Allg. Anm. * fallen auch
Zünd= oder Kupferhütchen, mit oder ohne Füllung. .
Kurze Waaren, folgende:
Stutz= und Wanduhren, mit Ausnahme derjenigen aus Gold oder Silber
und der hölzernen Hängeuhren; unechtes Blattgold und Blattsilber; Her-
ren- und Frauenschmuck, Toiletten- und sogenannte Nippestischsochen aus
unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet und entweder unecht vergoldet oder
versilbert oder auch vernirt; Brillen und Operngucker, nicht mit Gestellen,
or oder theilweise aus edlen Metallen; feine bossirte Wachswaaren;
armsaiten mit Seide übersponnen; Geflechte von Stroh, Bast oder Span,
mit seidenen oder anderen Gepinntten oder mit i Roßhaaren durchzogen o oder
durchwirkt (Sparterie) .. .
Leder und Lederwaaren:
a) Leder aller Art, mit Ausnahme des nachstehend unter b benannten Perga-
ment; Stiefelschäfte
b) Brüsfeler und Dänisches Hondschuhleder; ouch Korduan, Marokin, Soffion
und alles gefärbte und lackirte Leder.
Anmerk. zu b. Halbgare, sowie bereits hegerbte, noch nicht gefärbte oder
weiter zugerichtete Ziegen= und Schaaffelle
c) Grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer= und Täschnerwoaren, sowie andere
Waaren aus lohgarem, lohrolhem oder bloß geschwärztem Leder, alle diese
Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch
nicht unter die kurzen Waaren (Allg. Anm. 2) fallen. .
1 Ztr.
1 Ztr.
1 Zir.
1 Zir.
38
15
25
12
26 15
43 15
3 3
26 15