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Anlage C.
Bollkartel.
8. 1.
Jeder der vertragenden Theile verpflichtet sich, zur Verhinderung, Entdeckung
und Bestrafung von Uebertretungen (§§. 13 und 14) der Zollgesetze des andern
Staates nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mitzuwirken.
S. 2.
Jeder der vertragenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur Verhinde-
rung oder zur Anzeige von Uebertretungen seiner eigenen Zollgesetze angewiesen sind,
die Verpflichtung auflegen, sobald ihnen bekannt wird, daß eine Uebertretung der-
artiger Gesetze des andern Theils unternommen werden soll, oder Statt gefunden
hat, dieselbe im ersteren Falle durch alle ihnen gesetzlich zustehenden Mittel thun-
lichst zu verhindern und in beiden Fällen der inländischen Zoll= oder Steuer-Be-
hörde (im Zollvereine Haupt-Zollämter oder Haupt-Steuerämter, in Oesterreich Haupt-
Zollämter oder Finanzwach-Kommissäre) schleunigst anzuzeigen.
8. 3.
Die Zoll- oder Steuer-Behörden des einen Theils sollen über die zu ihrer
Kenntniß gelangenden Uebertretungen von Zollgesetzen des andern Theils den im
§. 2 bezeichneten Zoll= oder Steuer-Behörden des letzteren sofort Mittheilung machen
und denselben dabei über die einschlagenden Thatsachen, soweit sie diese zu ermitteln
vermögen, jede sachdienliche Auskunft ertheilen.
S. 4.
Die Erhebungsämter der vertragenden Theile sollen den dazu von dem andern
Staate ermächtigten oberen Zoll= oder Steuer-Beamten desselben die Einsicht der
Register oder Register-Abtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und nach dem
letzteren und an der Grenze desselben nachweisen, nebst Belegen auf Begehren jeder-
zeit an der Amtsstelle gestatten.
S. 5.
Die Zoll= und Steuer-Beamten an der Grenze zwischen beiden vertragenden
Theilen sollen angewiesen werden, sich zur Verhütung und Entdeckung des Schleich-