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sowie Ehrenstrafen, die Entziehung von Gewerbsberechtigungen oder, als Straf-
schärfung, die Bekanntmachung erfolgter Verurtheilungen anzudrohen, ist auf Grund
dieses Kartels keiner der vertragenden Theile verpflichtet.
8. 16.
Dagegen darf durch die nach den §§. 12—15 zu erlassenden Strafbestim.
mungen die gesetzmäßige Bestrafung der bei Verletzung der Zollgesetze des anderen
Staates etwa vorkommenden sonstigen Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen,
als: Beleidigungen, rechtswidrige Widersetzlichkeit, Drohungen oder Gewaltthätig=
keiten, Fälschungen, Bestechungen oder Erpressungen u. dgl. nicht ausgeschlossen oder
beschränkt werden.
8. 17.
Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Theiles hat, auf Antrag einer zu-
ständigen Behörde desselben, jeder der vertragenden Theile von denselben Gerichten
und in denselben Formen, wie Uebertretungen seiner eigenen derartigen Gesetze,
untersuchen und gesetzmäßig bestrafen zu lassen,
1) wenn der Angeschuldigte entweder ein Angehöriger des Staates ist, welcher
ihn zur Untersuchung und Strafe ziehen soll, oder
2) wenn jener nicht allein zur Zeit der Uebertretung in dem Gebiete dieses
Staates einen, wenn auch nur vorübergehenden Wohnsitz hatte oder die Ueber-
tretung von diesem Gebiete aus beging, sondern auch bei oder nach dem
Eingange des Antrages auf Untersuchung sich in demselben Staate betreffen
läßt,
in dem unter 2 erwähnten Falle jedoch nur dann, wenn der Angeschuldigte nicht
Angehöriger des Staates ist, dessen Gesetze Gegenstand der angeschuldigten Ueber-
tretung sind.
S. 18.
Zu den im §. 17 bezeichneten Untersuchungen sollen das Gericht, von dessen
Bezirke aus die Uebertretung begangen ist, und das Gericht, in dessen Bezirke der
Angeschuldigte seinen Wohnsitz oder, als Ausländer, seinen einstweiligen Aufenthalt
hat, insofern zuständig sepn, als nicht wegen derselben Uebertretung gegen denselben
Angeschuldigten ein Verfahren bei einem anderen Gerichte anhängig oder durch schließ-
liche Entscheidung beendigt ist.
§. 19.
Bei den im §. 17 bezeichneten Untersuchungen soll den amtlichen Angaben
der Behörden oder Angestellten des anderen Theiles dieselbe Beweiskraft beigelegt
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