Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

269 
sowie Ehrenstrafen, die Entziehung von Gewerbsberechtigungen oder, als Straf- 
schärfung, die Bekanntmachung erfolgter Verurtheilungen anzudrohen, ist auf Grund 
dieses Kartels keiner der vertragenden Theile verpflichtet. 
8. 16. 
Dagegen darf durch die nach den §§. 12—15 zu erlassenden Strafbestim. 
mungen die gesetzmäßige Bestrafung der bei Verletzung der Zollgesetze des anderen 
Staates etwa vorkommenden sonstigen Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen, 
als: Beleidigungen, rechtswidrige Widersetzlichkeit, Drohungen oder Gewaltthätig= 
keiten, Fälschungen, Bestechungen oder Erpressungen u. dgl. nicht ausgeschlossen oder 
beschränkt werden. 
8. 17. 
Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Theiles hat, auf Antrag einer zu- 
ständigen Behörde desselben, jeder der vertragenden Theile von denselben Gerichten 
und in denselben Formen, wie Uebertretungen seiner eigenen derartigen Gesetze, 
untersuchen und gesetzmäßig bestrafen zu lassen, 
1) wenn der Angeschuldigte entweder ein Angehöriger des Staates ist, welcher 
ihn zur Untersuchung und Strafe ziehen soll, oder 
2) wenn jener nicht allein zur Zeit der Uebertretung in dem Gebiete dieses 
Staates einen, wenn auch nur vorübergehenden Wohnsitz hatte oder die Ueber- 
tretung von diesem Gebiete aus beging, sondern auch bei oder nach dem 
Eingange des Antrages auf Untersuchung sich in demselben Staate betreffen 
läßt, 
in dem unter 2 erwähnten Falle jedoch nur dann, wenn der Angeschuldigte nicht 
Angehöriger des Staates ist, dessen Gesetze Gegenstand der angeschuldigten Ueber- 
tretung sind. 
S. 18. 
Zu den im §. 17 bezeichneten Untersuchungen sollen das Gericht, von dessen 
Bezirke aus die Uebertretung begangen ist, und das Gericht, in dessen Bezirke der 
Angeschuldigte seinen Wohnsitz oder, als Ausländer, seinen einstweiligen Aufenthalt 
hat, insofern zuständig sepn, als nicht wegen derselben Uebertretung gegen denselben 
Angeschuldigten ein Verfahren bei einem anderen Gerichte anhängig oder durch schließ- 
liche Entscheidung beendigt ist. 
§. 19. 
Bei den im §. 17 bezeichneten Untersuchungen soll den amtlichen Angaben 
der Behörden oder Angestellten des anderen Theiles dieselbe Beweiskraft beigelegt 
39“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.