Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Säfte von Obst, Beeren und 
Rüben zum Genuß, ohne 
Zucker eingekocht frei frei;“ 
6) die Anmerkungen 1 und 2 zur Nr. 25 q 2 kommen in Wegfall; 
7) in Nr. 33 a werden hinzugefügt: „grobe Steinmetzarbeiten, z. B. Thür- 
und Fenster-Stöcke, Säulen und Siulenbestandtheile, Rinnen, Röhren und 
Tröge und dergleichen, ungeschliffen, mit Ausnahme der Arbeiten aus 
Alabaster und Marmor; Schusser (Knicker) aus Marmor und dergleichen.“ 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem 
Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 5. Juni 1865. 
Carl Alerander. 
G. Thon. von Wintzingerode. 
Gesetz 
wegen Abänderung des Vereins-Zolltarifes. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Die Handel= und Gewerbetreibenden des Großherzogthumes werden unter Be- 
zugnahme auf §. 14 des Zollgesetzes vom 1. Mai 1838 hierdurch in Kenntniß 
gesetzt, daß das amtliche Waarenverzeichniß zu dem mit dem 1. Juli d. J. in 
Wirksamkeit tretenden Vereins-Zolltarife (S. 75 des diesjährigen Regierungs-Blat- 
tes) in Druck erschienen ist und mit dem betreffenden Tarife nicht nur bei den 
Großherzoglichen Steuerämtern und Steuer-Recepturen auf Begehren eingesehen 
werden kann, sondern daß demnächst auch einzelne Exemplare bei der Kanzlei des 
unterzeichneten Ministerial-Departements käuflich zu haben sind, auch, wenn es 
gewünscht wird, von da aus durch Vermittelung der Steuerstellen, die sich der 
Uebernahme und Ausführung dieser Bestellung zu unterziehen haben, bezogen wer- 
den können. 
Weimar am 12. Juni 1865. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
  
Duuck der Hof- Buchdruckerei in Weimar.
	        
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