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J.
Vertrag
zwischen
Preußen, Kurhessen, Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt,
Schwarzburg-Sondershausen, Reuß älterer und Reuß jüngerer Linie,
wegen
Fortdauer des Thüringischen Zoll= und Handels-Vereines.
Die bei dem Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine betheiligten Souveraine,
gleichmäßig von dem Wunsche geleitet, die Fortdauer dieses Vereines und dadurch
die zwischen den zu demselben gehörigen Ländern und Landestheilen bestehende Ver-
kehrsfreiheit und Zollgemeinschaft auch für die Zukunft sicher zu stellen, sowie deren
Anschluß an einen größeren Zollverband zu erleichtern, haben zu diesem Zwecke zu
Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren General-Direktor der Steuern Johann Friedrich
von Pommer Esche,
Allerhöchst Ihren Ministerial-Direktor Alexander Max Philipsborn
und
Allerhöchst Ihren Ministerial-Direktor Martin Friedrich Rudolph
Delbrück;
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen:
Allerhöchst Ihren Direktor der Haupt-Staats-Kasse Fried rich Theo-
dor Bode;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen,
Ihre Durchlaucht die Fürstin-Regentin von Reuß älterer Linie,
und