Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Vereine verbundenen Staaten, dem Herzogthum Braunschweig und der freien Stadt 
Frankfurt Behufs eines gemeinsamen Zoll= und Handels-Systems errichtete Verein 
wird vorläufig auf weitere zwölf Jahre, vom 1. Januar 1866 anfangend, also 
bis zum letzten Dezember 1877, fortgesetzt. 
Für diesen Zeitraum bleiben die Zollvereinigungs-Verträge vom 30. März 
und 11. Mai 1833, vom 12. Mai 1835, vom 2. Januar 1836, vom 8. Mai, 
19. Oktober und 13. November 1841 und vom 4. April 1853 zwischen den 
kontrahirenden Staaten auch ferner, jedoch mit den in den folgenden Artikeln ent- 
haltenen Abänderungen und zusätzlichen Bestimmungen, in Kraft. 
Artikel 2. 
Die Verabredungen, welche in den im Artikel 1 genannten Verträgen über 
die Durchgangs-Abgaben getroffen sind, treten außer Wirksamkeit. 
Artikel 3. 
Ausländische Erzeugnisse, welche beim Eingange zollfrei, cder mit einer Ab- 
gabe von nicht mehr als 15 Sgr. — 52½ kr. — vom Zentner belegt sind, 
werden hinsichtlich der, in den einzelnen Vereinsstaaten auf die Hervorbringung, 
die Zubereitung oder den Verbrauch gewisser Gegenstände gelegten Steuern als 
inländische Erzeugnisse angesehen. Sie unterliegen daher fortan den Bestimmungen, 
welche in den Artikeln 3 des Vertrages vom 8. Mai 1841, 10 des Vertrages 
vom 19. Oktober 1841 und 11 des Vertrages vom 4. April 1853 unter Nr. II. 
getroffen sind. 
Artikel 4. 
Ueber die Besteuerung des im Umfange des Vereines aus Rüben bereiteten 
Zuckers ist unter den kontrahirenden Theilen die anliegende besondere Uebereinkunft 
— getroffen worden, welche einen Bestandtheil des gegenwärtigen Vertrages bilden und 
ganz so angesehen werden soll, als wenn sie in diesen selbst ausgenommen wäre). 
Artikel 5. 
Nachdem durch den Münzvertrag vom 24. Januar 1857 der Dreißig-Thaler- 
Fuß an die Stelle des Vierzehn-Thaler-Fußes und der Zweiundfünfzig-und-einhalb- 
Gulden-Fuß an die Stelle des Vierundzwanzig-und-einhalb-Gulden-Fußes gesetzt 
ist, wird der gemeinschaftliche Zolltarif in zwei Haupt-Abtheilungen nach dem Drei- 
*) Anm. Siehe die Anlage zu Artikel 12 des Vertrages vom 16. Mai 1865 (unter VII 
nachfolgend).
	        
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