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ßig-Thaler-Fuße und nach dem Zweiundfünfzig-und-einhalb-Gulden-Fuße ausgefer-
tigt werden.
Artikel 6.
Ueber die Vertheilung der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird unter
Aufhebung der Verabredungen im Artikel 7 des Vertrages vom 8. Mai 1841,
Artikel 21 des Vertrages vom 19. Oktober 1841 und Artikel 22 des Vertrages
vom 4. April 1853 Folgendes festgesetzt:
Der Ertrag der Eingangs= und Ausgangs-Abgaben wird nach Alzug:
a. der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und
in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erfor-
derlich sind (Artikel 30 der Verträge vom 30. März und 11. Mai 1833,
sowie vom 12. Mai 1835, Artikel 29 des Vertrages vom 19. Okto-
ber 1841 und Artikel 30 des Vertrages vom 4. April 1853),
b. der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
. der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten
Steuervergütungen und Ermäßigungen «
zwischen sämmtlichen Vereinsgliedern nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, mit
welcher sie in dem Gesammtvereine sich befinden, vertheilt.
Die Berölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem
anderen der kontrahirenden Staaten, unter Verabredung einer von diesem jährlich
für ihre Antheile an den gemeinschaftlichen Zoll-Revenüen zu leistenden Zahlung,
dem Zoll-Systeme desselben beigetreten sind, wird in die Bevölkerung desjenigen
Staates eingerechnet, welcher diese Zahlung leistet.
Der Staur der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle drei
Jahre ausgemittelt und die Nachweisung derselben von den Vereinsgliedern einan-
der gegenseitig mitgetheilt werden.
Unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse, welche hinsichtlich des Ver-
brauches an zollpflichtigen Waaren bei der freien Stadt Frankfurt obwalten, ist
wegen des Antheiles derselben an den gemeinschaftlichen Einnahmen ein besonderes
Abkommen getroffen.
Artikel 7.
Da der zwischen Preußen und Oesterreich abgeschlossene Handels= und Zoll-
vertrag vom 19. Februar 1853, welchem die übrigen kontrahirenden Staaten zu-
folge des Artikel 41 des Vertrages vom 4. April 1853 beigetreten sind, mit dem