Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Kaufe,  sei  es  an  oͤffentlichen  Plaͤtzen,  in  Wirths-  oder  Privathaͤusern,  ist  den  Auslaͤndern,
  mit  Ausnahme  der  Zeit  der  Jahrmaͤrkte  und  Messen,  den  in  der  Gemeinde  nicht
angesessenen  Inländern  aber  mit  Ansnahme  der  Zeit  der  Jahr=  und  Wochenmärkte
und  des  im  Artikel  61  vorgesehenen  Falles  verboten.

Die  Aufstellung  in  Commissions-Lagern  bei  Zunft-Genossen  oder  bei  Kaufleuten
ist  unter  diesem  Verbote  nicht  begriffen.

Art.  1353.
Besondere  Beschränkungen  bei  nicht  zünftigen  Artikeln.  «

Auf  gleiche  Weise  ist  der  Hausirhandel  und  das  Aufstellen  zum  feilen  Kaufe  bei
denjenigen  Fabrikaten  verboten,  welche  zwar  den  Zunft--Gesetzen  nicht  unterliegen,  zu
deren  gewerbsmaͤßigem  Verkauf  aber  besondere  Bewilligung  der  Landes-Polizeistelle  gehört,
  wie  z.  B.  mit  Bier,  Essig,  Branntwein,  Liqueurs,  mit  Druckschriften  2c.

Art.  134.
Gestattung  des  Hausirhandels  als  Ausnahme.

Eine  Ausnahme  von  den  vorgeschriebenen  Verboten  (Art.  131—153)  kann  nur
unter  der  doppelten  Voraussehung  Statt  finden,  daß  der  Hüändler

a)  die  Berechtigung  zum  Hausir-Gewerbe  im  Allgemeinen  von  der  betreffenden

Regierungs-Behörde  erlangt,  und  #

b)  zu  Ausübung  dieser  Berechtigung  in  einer  bestimmten  Gemeinde  die  besondere

Erlaubniß  der  Orts-Polizei-Behörde  erhalten  habe.
Art.  135.
Bedingungen  der  Concession  zum  Hausirhandel.

Die  Berechtigung  zum  Hausirhandel  (Art.  154  lit.  a)  kann  nur  an  Leute  von  gutem
  Prädikate,  deren  Heimathrecht  keinem  Zweifel  unterliegt,  verliehen  werden.  Vorzugsweise
  sind  hiebei  solche  Personen  zu  berücksichtigen,  welche

1)  in  ihrem  Wohnort  einen  zu  ihrer  Nahrung  hinlänglichen  Absass  nicht  finden

können,  und

2)  ihren  Unterhalt  auf  anderem  Wege  zu  erwerben  nicht  im  Stande  sind.

Ausländer,  welche  im  Königreiche  haufiren  wollen,  können  die  Erlaubniß  dazu
nur  von  dem  Ministerium  des  Innern  erlangen.