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2) Jusatz-Gesetz zu der allgemeinen Gewerbe-Ordnung.
Wilhelim,
don Gottes Gnaden König von Württemberg.
Unter Beziehung auf Unsere Gewerbe-Ordnung vom heutigen Tage verordnen
und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen Raths und unter Zustimmung
Unserer getreuen Stände, wie folgt:
Art. u.
Aushebung einzelner Zünfre.
Die Zünftigkeit der
Bierbrauer, Schäfer,
Fischer, Schifeer,
Getreidemüller, Siebmacher,
Kaminfeger, Weingärtner,
Perükenmacher, Ziegler und
Pflästerer, Finkenisten
Salpoetersieder,
ist da, wo solche bisher Statt gefunden hat, kraft der Art. 10 und 122 der allgemeinen
Gewerbe-Ordnung ausfgehoben.
Es treten demnach in Ansehung der genannten Gewerbe die Bestimmungen der
Art. 122—150 des genannten Gesehes mit dem Erscheinen des letztern in Wirksamkeit.
Art. 2. «
Bestimmungen über das Zunft--Vermoͤgen.
In Ansehung des Zunft-Vermögens der in dem voranstehenden Artikel genannten
Gewerbe, ist, so weit nicht besondere Rechtstitel ein Anderes mit sich bringen, Folgendes
zu beobachten:
1) von dem Aktiv-Vermögen der aufgelösten Zünste sind zuvörderst die Schulden
derselben zu berichtigen.
2) Das sich ergebende reine Aktiv-Vermögen bleibt dem betreffenden Gewerbe
innerhalb des Bezirks, den die aufgehobene Zunftlade umfaßte, gewidmet;