Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

288
2)  Jusatz-Gesetz  zu  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung.

Wilhelim,
don  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Unter  Beziehung  auf  Unsere  Gewerbe-Ordnung  vom  heutigen  Tage  verordnen
und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Raths  und  unter  Zustimmung
Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

Art.  u.
Aushebung  einzelner  Zünfre.
Die  Zünftigkeit  der

Bierbrauer,  Schäfer,
Fischer,  Schifeer,
Getreidemüller,  Siebmacher,
Kaminfeger,  Weingärtner,
Perükenmacher,  Ziegler  und
Pflästerer,  Finkenisten
Salpoetersieder,

ist  da,  wo  solche  bisher  Statt  gefunden  hat,  kraft  der  Art.  10  und  122  der  allgemeinen
  Gewerbe-Ordnung  ausfgehoben.

Es  treten  demnach  in  Ansehung  der  genannten  Gewerbe  die  Bestimmungen  der
Art.  122—150  des  genannten  Gesehes  mit  dem  Erscheinen  des  letztern  in  Wirksamkeit.

Art.  2.  «
Bestimmungen  über  das  Zunft--Vermoͤgen.

In  Ansehung  des  Zunft-Vermögens  der  in  dem  voranstehenden  Artikel  genannten
Gewerbe,  ist,  so  weit  nicht  besondere  Rechtstitel  ein  Anderes  mit  sich  bringen,  Folgendes
  zu  beobachten:

1)  von  dem  Aktiv-Vermögen  der  aufgelösten  Zünste  sind  zuvörderst  die  Schulden

derselben  zu  berichtigen.

2)  Das  sich  ergebende  reine  Aktiv-Vermögen  bleibt  dem  betreffenden  Gewerbe

innerhalb  des  Bezirks,  den  die  aufgehobene  Zunftlade  umfaßte,  gewidmet;