Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudol stadt, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen, 
Ihre Durchlaucht die Fürstin-Regen tin von Reuß älterer Linie, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie: 
den Großherzoglich Sächsischen Geheimrath Gustav Thon; 
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg: 
Höchst Ihren Finanz-Direktor Wilhelm Erdmann Florian von 
Thielau, 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgender 
Vertrag abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Im Kurfürstenthume Hessen soll auch ferner dieselbe Besteuerung des Tabal- 
baues stattfinden, welche auf Grund des Vertrages vom heutigen Tage in den 
Königreichen Preußen und Sachsen, den zum Thüringischen Zoll= und Handels- 
Vereine gehörenden Staaten und im Herzogthume Braunschweig bestehet. 
Artikel 2. 
Bei dem Uebergange von Tabakblättern und Tabakfabrikaten aus dem Ge- 
biete eines der krontrahirenden Theile in das Gebiet eines anderen findet eine 
Abgaben-Erhebung oder = Rückvergütung nicht statt. Diese gegenseitige Freiheit 
des Verkehres erstreckt sich auch auf Wein und Traubenmost, es mag die Hervor 
bringung derselben in dem einen oder anveren der kontrahirenden Staaten einer 
inneren Steuer unterliegen oder nicht. 
Artikel 3. 
Zwischen den kontrahirenden Theilen findet eine Gemeinschaft der Einnahmen 
von denjenigen, in ihren Gebieten aufkommenden Abgaben statt, welche, nach Maß- 
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