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Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudol stadt,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen,
Ihre Durchlaucht die Fürstin-Regen tin von Reuß älterer Linie,
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie:
den Großherzoglich Sächsischen Geheimrath Gustav Thon;
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg:
Höchst Ihren Finanz-Direktor Wilhelm Erdmann Florian von
Thielau,
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgender
Vertrag abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Im Kurfürstenthume Hessen soll auch ferner dieselbe Besteuerung des Tabal-
baues stattfinden, welche auf Grund des Vertrages vom heutigen Tage in den
Königreichen Preußen und Sachsen, den zum Thüringischen Zoll= und Handels-
Vereine gehörenden Staaten und im Herzogthume Braunschweig bestehet.
Artikel 2.
Bei dem Uebergange von Tabakblättern und Tabakfabrikaten aus dem Ge-
biete eines der krontrahirenden Theile in das Gebiet eines anderen findet eine
Abgaben-Erhebung oder = Rückvergütung nicht statt. Diese gegenseitige Freiheit
des Verkehres erstreckt sich auch auf Wein und Traubenmost, es mag die Hervor
bringung derselben in dem einen oder anveren der kontrahirenden Staaten einer
inneren Steuer unterliegen oder nicht.
Artikel 3.
Zwischen den kontrahirenden Theilen findet eine Gemeinschaft der Einnahmen
von denjenigen, in ihren Gebieten aufkommenden Abgaben statt, welche, nach Maß-
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