V.
Vertrag
zwischen
Meußen, Sachsen, Baden, Kurhessen, den bei dem Thüringischen Zoll-
und Handels-Vereine betheiligten Staaten, Braunschweig und der freien
Stadt Frankfurt einerseits,
und
Hannover sowie Oldenburg andererseits,
betreffend
den Beitritt Hannovers und Oldenburgs zu dem Zollvereinigungs-
Vertrage vom 28. Juni 186 4 und zu dem Vertrage über den
Verkehr mit Tabak und Wein von demselben Tage.
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von
Sachsen, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden, Seine Königliche
Hoheit der Kurfürst von Hessen, die außer Seiner Majestät dem Könige von
Preußen und Seiner Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen bei dem Thü-
ringischen Zoll= und Handels-Vereine betheiligten Souveraine, Seine Hoheit der
Herzog von Braunschweig und Lüneburg und der Senat der freien Stadt Frank-
furt einerseits und Seine Majestät der König von Hannover, sowie Seine König-
liche Hoheit der Großherzog von Oldenburg andererseits, gleichmäßig von dem
Wunsche geleitet, die Fortdauer des auf Grund des Vertrages vom 4. April 1853
zwischen Ihnen bestehenden Zoll- und Handels-Vereines sicher zu stellen, und zu-
gleich dessen Fortsetzung mit den übrigen, demselben zur Zeit angehörenden Deut-
schen Regierungen vorzubereiten, haben Unterhandlungen eröffnen lassen und zu
Bevollmächtigten ernannt, und zwar:
einerseits
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren General-Direktor der Steuern Johann Friedrich
von Pommer Esche,
Allerhöchst Ihren Ministerial-Direktor Alexander Max Philipsborn
und
Allerhöchst Ihren Ministerial-Direktor Martin Friedrich Rudolph
Delbrück; ·