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Artikel 1.
Seine Majestät der König von Hannover treten für Ihre Lande und Seine
Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg treten für das Herzogthum Ol-
denburg dem, zwischen den anderen kontrahirenden Staaten am 28. Juni d. J.
abgeschlossenen Vertrage, die Fortdauer des Zoll= und Handels-Vereines betreffend,
in allen Punkten bei.
Ueber den Antheil des Königreichs Hannover und des Herzogthumes Olden=
burg an dem, zufolge der Bestimmung im Artikel 6 dieses Vertrages zur Verthei-
lung kommenden Ertrage der Eingangs= und Ausgangs-Abgaben ist jedoch ein be-
sonderes Abkommen getroffen.
Artikel 2.
Seine Majestät der König von Hannover treten für Ihre Lande und Seine
Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg treten für das Herzogthum Ol-
denburg dem, zwischen Preußen, Sachsen, Kurhessen, den zum Thüringischen Zoll-
und Handels-Vereine verbundenen Staaten und Braunschweig am 28. Juni d. J.
abgeschlossenen Vertrage über den Verkehr mit Tabak und Wein in allen Punk-
ten bei.
Dieser Vertrag findet auf das Jadegebiet Preußens ebenfalls Anwendung.
Artikel 3.
Gegenwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur Ratifikation der hohen kontra-
hirenden Theile vorgelegt und es soll die Auswechselung der Ratifikationen gleich-
zeitig mit dem Austausch der Ratifikationen des im Artikel 1 bezeichneten Ver-
trages in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin den 11. Juli 1864.
(gezj.) von Pommer Esche. PMilipsborn. Delbrück. von Bar. Meyer.
(L. S) (L. S) (L. S) (L. S) (I. S.
von Thümmel. Schmidt. Bode.
(L. S.) (L. S.) (L. S.)
Thon. von Thielau. Mettenius.
(L. S.) (L. S.) (L. S.)