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VI.
Vertrag
zwischen
Preußen, Sachsen, Hannover, Baden, Kurhessen, den bei dem Thürin-
gischen Zoll= und Handels-Vereine betheiligten Staaten, Braunschweig,
Oldenburg und der freien Stadt Frankfurt einerseits,
und
Bayern, Württemberg, Großherzogthum Hessen und Nassau
andererseits,
betreffend
den Beitritt Bayerns, Württembergs, des Großherzogthumes Hessen
und Nassaus zu den Zollvereinigungs-Verträgen vom 28. Juni und
11. Juli 1864.
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von
Sachsen, Seine Majestät der König von Hannover, Seine Königliche Hoheit der
Großherzog von Baden, Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen, die
außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Königlichen Hoheit
dem RKurfürsten von Hessen bei dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine
betheiligten Souveraine, Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüne-
burg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg und der Senat der
freien Stadt Frankfurt einerseits und Seine Majestät der König von Bayern,
Seine Majestät der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Groß-
herzog von Hessen und bei Rhein und Seine Hoheit der Herzog von Nassau an-
dererseits, gleichmäßig von dem Wunsche geleitet, die Fortdauer des auf Grund
der Verträge vom 22. und 30. Marz und 11. Mai 1833, vom 12. Mai und
10. Dezember 1835, vom 2. Januar 1836, vom 8. Mai, 19. Oktober und
13. November 1841 und vom 4. April 1853 zwischen Ihnen bestehenden Zoll-
und Handels-Vereines sicher zu stellen, haben Unterhandlungen eröffnen lassen und
zu Bevollmächtigten ernannt, und zwar:
einerseits
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren General-Direktor der Steuern Johann Friedrich
von Pommer Esche,