andererseits
Seine Majestät der König von Bayern:
Allerhöchst Ihren Oberzollrath Moritz von Reichert;
Seine Majestät der König von Württemberg:
Allerhöchst Ihren Kammerherrn und Geheimen Legationsrath Max Gra-
fen Zeppelin
und
Allerhöchst Ihren Finanzrath Karl Viktor Riecke;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei
Rhein:
Allerhöchst Ihren Geheimen Obersteuerrath Ludwig Wilhelm Ewald;
Seine Hoheit der Herzog von Nassau:
Höchst Ihren Finanz-Direktor Wilhelm von Heemskerck
und
Höchst Ihren Obersteuerrath Philipp Heinrich Schellenberg,
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgender
Vertrag abgeschlossen worden ist:
Artikel 1.
Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württem-
berg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein und Seine
Hoheit der Herzog von Nassau treten für Ihre Lande den zwischen den anderen kon-
trahirenden Staaten am 28. Juni und 11. Juli dieses Jahres über die Fortdauer
des Zoll= und Handels-Vereines abgeschlossenen Verträgen in allen Punkten bei.
Artikel 2.
Gegenwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur Ratifikation der hohen kontra-
hirenden Theile vorgelegt und es soll die Answechselung der Ratifikationen binnen
spätestens vier Wochen in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin den 12. Oktober 1864.
(gez.) v. Penmer Esscbe. Milipeborn. Delbrück. v. Rcichert. Grafseppelin.
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (I. S.) (L. S.)
v. Thümmel. v. Bar. Schmidt. Riecke. Ewald.
(I. S. (L. S.) (I. S.) (I. S.) (I. S.)
Bode. Thon. v. Thielau. v. Heemekerck. Schellenberg.
(L. S.) (L. S. (L. S.) (L. S.) (L. S.)
Meyre. Mettenius.
(L. S.) (L. S.)
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