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VII.
Vertrag
zwischen
Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen,
dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Joll= und Han-
dels-Vereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und
der freien Stadt Frankfurt,
die
Fortdauer des Zoll= und Handels-Vereines
betreffend.
Nachdem die Regierungen von Preußen, Bapern, Sachsen, Hannover, Würt-
temberg, Baden, Kurhessen, Großherzogthum Hessen, der bei dem Thüringischen
Zoll= und Handels-Vereine betheiligten Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau
und der freien Stadt Frankfurt,
im Anerkenntniß der wohlthätigen Wirkungen, welche der auf den Verträgen
vom 22. und 30. März und 11. Mai 1833, vom 12. Mai und 10. Dezember
1835, vom 2. Januar 1836, vom 8. Mai, 19. Oktober und 13. November
1841 und vom 4. April 1853 beruhende Zoll= und Handels-Verein, den bei dessen
Gründung und Erweiterung gehegten Absichten entsprechend, für den Handel und
gewerblichen Verkehr der daran betheiligten Staaten und hierdurch zugleich für die
Beförderung der Handels= und Verkehrsfreiheit in Deutschland überhaupt herbei-
geführt hat,
in dem Wunsche übereingekommen sind, den Fortbestand des gedachten Zoll-
und Handels-Vereines sicherzustellen, so sind zur Erreichung dieser Zwecke Verhand-
lungen gepflogen worden, wozu als Bevollmächtigte ernannt haben:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren Wirklichen Geheimen Rath Johann Friedrich von
Pommer Esche,
Allerhöchst Ihren Ministerial-Direktor Alexander Max Philipsborn
und
Allerhöchst Ihren Ministerial -Direktor Martin Friedrich Rudolph
Delbrückz;