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Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg:
Allerhöchst Ihren Ober-Zollrath Carl Meyer;
Seine Hoheit der Herzog von Nassau:
Höchst Ihren Ober-Steuerrath Philipp Heinrich Schellenberg;
der Senat der freien Stadt Frankfurt:
den Zoll-Direktions-Rath Dr. Paul Eduard Mettenius;
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgender
Vertrag abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Der zwischen den Königreichen Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover und
Württemberg, dem Großherzogthume Baden, dem Kurfürstenthume und dem Groß-
herzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine verbundenen
Staaten, den Herzogthümern Braunschweig, Oldenburg und Nassau und der freien
Stadt Frankfurt, Behufs eines gemeinsamen Zoll= und Handels-Systems errichtete
Verein wird vorläufig auf weitere zwölf Jahre, vom 1. Januar 1866 anfangend,
also bis zum letzten Dezember 1877, fortgesetzt.
Für diesen Zeitraum bleiben die Zollvereinigungs-Verträge vom 22. und 30.
März und 11. Mai 1833, vom 12. Mai und 10. Dezember 1835, vom 2.
Januar 1836, vom 8. Mai, 19. Oktober und 13. November 1841 und vom
4. April 1853, nebst den zu ihnen gehörenden Separat-Artikeln anch ferner in
Kraft, soweit sie bisher noch in Kraft waren und nicht durch die folgenden Artikel
abgeändert sind.
Artikel 2.
In den Gesammtverein sind insbesondere auch diejenigen Staaten einbegriffen,
welche schon früher entweder mit ihrem Gebiete, oder mit einem Theile desselben
dem Zoll= und Handels-Systeme eines oder des anderen der kontrahirenden Staaten
beigetreten sind, unter Berücksichtigung ihrer auf den Beitrittsverträgen beruhenden
besonderen Verhältnisse zu den Staaten, mit welchen sie jene Verträge abgeschlos-
sen haben.
Diese Staaten sind zur Zeit:
1. Mecklenburg-Schwerin, vermöge seines Vertrages mit Preußen vom
2. Dezember 1826 in Beziehung auf seine von Preußen unmschlossenen
Gebietstheile Rossow, Netzeband und Schönberg;