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parat-Artikel 7 zum Artikel 6 des Vertrages vom 4. April 1853 wird nicht
erneuert.
Von der Durchfuhr werden Abgaben nicht erhoben und es treten die Ver-
abredungen außer Wirksamkeit, welche in den, im Artikel 1 genannten Verträgen
über die Durchgangs-Abgaben getroffen sind.
Artikel 5.
Veränderungen in der Zollgesetzgebung, mit Einschluß des Zolltarifes und der
Zollordnung, sowie Zusätze und Ansnahmen können nur auf demselben Wege und
mit gleicher Uebereinstimmung sämmtlicher Glieder des Gesammtvereines bewirkt wer-
den, wie die Einführung der Gesetze erfolgt.
Dies gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die Zoll-
verwaltung allgemein abändernde Normen aufstellen.
Artikel 6.
Es verbleibt bei der zwischen den kontrahirenden Staaten bestehenden Frei-
heit des Handels und Verkehres und Gemeinschaft der Einnahme an Zöllen, wie
beide in den folgenden Artikeln bestimmt werden.
Artikel 7.
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben werden an den gemein-
schaftlichen Landesgrenzen der kontrahirenden Staaten nicht erhoben, und es können
alle im freien Verkehre des einen Gebietes bereits befindlichen Gegenstände auch frei
und unbeschwert in das andere Gebiet gegenseitig eingeführt werden, mit alleinigem
Vorbehalte
a) der zu den Staats-Monopolien gehörigen Gegenstände (Spielkarten und
Salz), nach Maaßgabe der Artikel 9 und 10;
b) der im Innern der kontrahirenden Staaten mit einer Steuer belegten
inländischen Erzeugnisse, nach Maaßgabe des Artikels 11.
Die Freiheit des Handels und Verkehres zwischen den kontrahirenden Staaten
soll auch dann keine Ausnahme leiden, wenn bei dem Eintritte außerordentlicher
Umstände, insbesondere auch bei einem drohenden oder ausgebrochenen Bundeskriege,
einer jener Staaten sich veranlaßt finden sollte, die Ausfuhr gewisser im inneren
freien Verkehre befindlicher Erzeugnisse oder Fabrikate in das Ausland, für die
Dauer jener außerordentlichen Umstände, zu verbieten.
In einem solchen Falle wird man darauf Bedacht nehmen, daß ein gleiches
Verbot von allen kontrahirenden Staaten erlassen werde.