Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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parat-Artikel 7 zum Artikel 6 des Vertrages vom 4. April 1853 wird nicht 
erneuert. 
Von der Durchfuhr werden Abgaben nicht erhoben und es treten die Ver- 
abredungen außer Wirksamkeit, welche in den, im Artikel 1 genannten Verträgen 
über die Durchgangs-Abgaben getroffen sind. 
Artikel 5. 
Veränderungen in der Zollgesetzgebung, mit Einschluß des Zolltarifes und der 
Zollordnung, sowie Zusätze und Ansnahmen können nur auf demselben Wege und 
mit gleicher Uebereinstimmung sämmtlicher Glieder des Gesammtvereines bewirkt wer- 
den, wie die Einführung der Gesetze erfolgt. 
Dies gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die Zoll- 
verwaltung allgemein abändernde Normen aufstellen. 
Artikel 6. 
Es verbleibt bei der zwischen den kontrahirenden Staaten bestehenden Frei- 
heit des Handels und Verkehres und Gemeinschaft der Einnahme an Zöllen, wie 
beide in den folgenden Artikeln bestimmt werden. 
Artikel 7. 
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben werden an den gemein- 
schaftlichen Landesgrenzen der kontrahirenden Staaten nicht erhoben, und es können 
alle im freien Verkehre des einen Gebietes bereits befindlichen Gegenstände auch frei 
und unbeschwert in das andere Gebiet gegenseitig eingeführt werden, mit alleinigem 
Vorbehalte 
a) der zu den Staats-Monopolien gehörigen Gegenstände (Spielkarten und 
Salz), nach Maaßgabe der Artikel 9 und 10; 
b) der im Innern der kontrahirenden Staaten mit einer Steuer belegten 
inländischen Erzeugnisse, nach Maaßgabe des Artikels 11. 
Die Freiheit des Handels und Verkehres zwischen den kontrahirenden Staaten 
soll auch dann keine Ausnahme leiden, wenn bei dem Eintritte außerordentlicher 
Umstände, insbesondere auch bei einem drohenden oder ausgebrochenen Bundeskriege, 
einer jener Staaten sich veranlaßt finden sollte, die Ausfuhr gewisser im inneren 
freien Verkehre befindlicher Erzeugnisse oder Fabrikate in das Ausland, für die 
Dauer jener außerordentlichen Umstände, zu verbieten. 
In einem solchen Falle wird man darauf Bedacht nehmen, daß ein gleiches 
Verbot von allen kontrahirenden Staaten erlassen werde.
	        
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