Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Sollte jedoch einer oder der andere dieser Staaten es seinem Interesse nicht 
angemessen finden, auch seinerseits jenes Verbot anzuordnen, so bleibt demjenigen 
oder denjenigen Staaten, welche solches zu erlassen für nöthig finden, die Befugniß 
vorbehalten, dasselbe auch auf den Umfang des ihrem Beschlusse nicht beitretenden 
Vereinsstaates auszudehnen. 
Die kontrahirenden Staaten räumen sich ferner auch gegenseitig das Recht ein, 
zur Abwehr gefährlicher ansteckender Krankheiten für Menschen und Vieh die er- 
forderlichen Maaßregeln zu ergreifen. Im Verhältnisse von einem Vereinslande 
zu dem anderen dürfen jedoch keine hemmenderen Einrichtungen getroffen werden, 
als unter gleichen Umständen den inneren Verkehr des Staates treffen, welcher sie 
anordnet. 
Artikel 8. 
Die kontrahirenden Staaten erneuern die am 21. September 1842 abge- 
schlossene Uebereinkunft wegen Ertheilung von Erfindungs-Patenten und Privilegien 
mit der Maaßgabe, daß jeder von ihnen, auch während der Dauer des gegenwär- 
tigen Vertrages, befugt ist, von derselben zurückzutreten, wenn er seinen Rücktritt 
drei Monate vor der Ausführung den übrigen kontrahirenden Staaten erklärt hat. 
Auf die Verbindlichkeit der Uebereinkunft unter den letzteren hat ein solcher Rück- 
tritt keinen Einfluß. 
Um jedoch jeres in den Erfindungs-Patenten oder Privilegien liegende Ver- 
kehrshinderniß auch in Zukunft fern zu halten, soll die Bestimmung unter Nr. III. 
der erwähnten Uebereinkunft auch für diejenigen Staaten verbindlich bleiben, welche 
von der letzteren zurücktreten möchten. Nicht minder werden diese Staaten fort- 
fahren, die Unterthanen der übrigen kontrahirenden Staaten sowohl in Betreff der 
Verleihung von Patenten, als auch hinsichtlich des Schutzes für die, durch die 
Patent-Ertheilung begründeten Befugnisse den eigenen Unterthanen gleich zu be- 
handeln. 
Artikel 9. 
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behält es bei den in den kontra- 
hirenden Staaten bestehenden Verbots= oder Beschränkungs-Gesetzen sein Be- 
wenden. 
Denjenigen der kontrahirenden Staaten, in welchen hinsichtlich der Einfuhr 
von Spielkarten Verbots= oder Beschränkungs-Gesetze gegenwärtig noch nicht be- 
stehen, bleibt es unbenommen, solche Gesetze zu erlassen. 
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