Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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8. 2. 
Preußen, Bavern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, Großherzog—- 
thum Hessen, die zum Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine gehörigen Staa- 
ten, Braunschweig, Nassau, und die freie Stadt Frankfurt werden den Salzhan- 
del en gros im Innern ihrer Staaten auch ferner nur auf Staatsregie stattfin- 
den lassen. 
Sie erneuern die Zusage, daß sie, um die Verkehrsbeschränkungen möglichst 
zu beseitigen, welche zur Zeit — wegen der Verschiedenheit der Salzpreise und 
des hierin liegenden Anreizes zum Schleichhandel — zur Abwehr des letzteren noch 
nothwendig sind, ihre Bemühungen dahin vereinigen wollen, daß in ihren Gebieten 
ein möglichst gleicher Salzdebitspreis hergestellt werde. 
S. 3. 
Hannover und Oldenburg werden, spätestens vom 1. Januar 1866 an, die 
Steuer vom Salz auf den Betrag von 2 Thlrn. vom Zollzentner erhöhen. 
Zur Verhinderung von Salz-Einschwärzungen aus Hannover und Oldenburg 
in die benachbarten Vereinsländer sind außerdem folgende Maaßregeln verabredet: 
a) Beide Regierungen werden, wie bisher, ihren Staats-Angehörigen und 
den innerhalb ihrer Gebiete sich aufhaltenden Fremden unter Androhung einer, in 
jedem Wiederholungsfalle auf das Doppelte des zuletzt verwirkten Betrages zu er- 
höhenden, und im Falle der Zahlungsunfähigkeit durch Gefängniß abzubüßenden. 
Geldstrafe von 10 Thlrn. für jeden Transport von einem Zollzentner oder weni- 
ger, und bei größeren Transporten von 10 Thlrn. für jeden Zollzentner, die 
Einführung von Salz in das Gebiet eines der angrenzenden Vereinsstaaten, sowie 
den Verkauf von Salz an Angehörige dieser Staaten verbieten, und ihre Steuer-, 
Zoll= und Polizei-Beamten zur Verhütung und eventuell zur Anzeige von Ueber- 
tretungen jenes Verbotes verpflichten. 
Sie werden ferner gleichzeitig mit dem Eintreten der im Eingange verabre- 
deten Steuer-Erhöhung Anhäufungen oder Ablagen von Salz, welche die Ein- 
schwärzung nach den angrenzenden Vereinsstaaten zum Zwecke haben, unter An- 
drohung angemessener, im Wiederholungsfalle zu verschärfender Strafen verbieten. 
b) Den Steuer-, Zoll= und Polizei-Beamten des angrenzenden Vereinsstaa- 
tes sollen in Hannover und Oldenburg rücksichtlich der Verfolgung von Salz-Ein- 
schwärzungen die gleichen Befugnisse zustehen, welche das Zoll-Kartel den Zoll- 
Beamten eines anderen Vereinsstaates für die Verfolgung von Zoll-Kontraven- 
tionen einräumt. 
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