Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

311 
führung einer solchen Gleichmäßigkeit, insbesondere durch Vereinigung mehrerer Staaten 
zu gleichen inneren Steuer-Einrichtungen, mit oder ohne Gemeinschaftlichkeit der 
Steuererträge, gerichtet seynn. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, sollen 
hinsichtlich der vorbemerkten Steuern und des Verkehrs mit den davon betroffenen 
Gegenständen unter den Vereinsstaaten, zur Vermeidung der Nachtheile, welche aus 
einer Verschiedenartigkeit der inneren Steuer-Systeme überhaupt, und namentlich 
aus der Ungleichheit der Steuersätze, sowohl für die Producenten, als für die 
Steuereinnahme der einzelnen Vereinsstaaten erwachsen könnten — abgesehen von 
der Besteuerung des im Umfange des Zollvereines erzeugten Rübenzuckers, weshalb 
auf die besonders getroffenen Vereinbarungen Bezug genommen wird — folgende 
Grundsätze in Anwendung kommen. 
I. Hinsichtlich der ausländischen Erzeugnisse. 
Von allen bei der Einfuhr mit mehr als 15 Gr. — 52½ AKr. — vom 
Zentner belegten Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Zollordnung 
vorgeschriebene Weise dargethan wird, daß sie als ausländisches Ein= oder Durch- 
gangsgut die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde des Vereines be- 
reits bestanden haben oder derselben noch unterliegen, darf keine weitere Abgabe 
irgend einer Art, sey es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kom- 
munen und Korporationen, erhoben werden, jeroch — was das Eingangsgut be- 
trifft — mit Vorbehalt derjenigen inneren Steuern, welche in einem Vereinsstaate 
auf die weitere Verarbeitung oder auf anderweite Bereitungen aus solchen Erzeug- 
nissen, ohne Unterschied des ausländischen, inländischen oder vereinsländischen Ur- 
sprungs, allgemein gelegt sind. 
Unter diesen Steuern sind für jetzt die Steuern von der Fabrikation des 
Branntweins, Biers und Essigs, ingleichen die Mahl- und Schlacht-Steuer zu ver- 
siehen, welchen daher das ausländische Getreide, Malz und Vieh im gleichen 
Maaße, wie das inländische und vereinsländische unterliegt. 
In denjenigen Staaten, in welchen die inneren Steuern von Getränken so 
angelegt sind, daß sie bei der Einlage der letzteren erhoben oder den Steuerpflich- 
tigen zur Last gestellt werden, findet der Grundsatz der Freilassung verzollter aus- 
ländischer Erzeugnisse von inneren Abgaben in der Art Anwendung, daß die erste 
Einlage verzollter ausländischer Getränke, d. h. diejenige, welche dem direkten Be- 
zuge aus dem Auslande oder dem Bezuge aus öffentlichen Niederlagen oder Pri- 
vatlägern unmittelbar folgt, von jeder inneren Steuer befreit bleibt. 
Diese Bestimmung gilt auch da, wo die Erhebung einer inneren Getränke- 
steuer für Rechnung von Kommunen oder Korporationen stattfindet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.