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führung einer solchen Gleichmäßigkeit, insbesondere durch Vereinigung mehrerer Staaten
zu gleichen inneren Steuer-Einrichtungen, mit oder ohne Gemeinschaftlichkeit der
Steuererträge, gerichtet seynn. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, sollen
hinsichtlich der vorbemerkten Steuern und des Verkehrs mit den davon betroffenen
Gegenständen unter den Vereinsstaaten, zur Vermeidung der Nachtheile, welche aus
einer Verschiedenartigkeit der inneren Steuer-Systeme überhaupt, und namentlich
aus der Ungleichheit der Steuersätze, sowohl für die Producenten, als für die
Steuereinnahme der einzelnen Vereinsstaaten erwachsen könnten — abgesehen von
der Besteuerung des im Umfange des Zollvereines erzeugten Rübenzuckers, weshalb
auf die besonders getroffenen Vereinbarungen Bezug genommen wird — folgende
Grundsätze in Anwendung kommen.
I. Hinsichtlich der ausländischen Erzeugnisse.
Von allen bei der Einfuhr mit mehr als 15 Gr. — 52½ AKr. — vom
Zentner belegten Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Zollordnung
vorgeschriebene Weise dargethan wird, daß sie als ausländisches Ein= oder Durch-
gangsgut die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde des Vereines be-
reits bestanden haben oder derselben noch unterliegen, darf keine weitere Abgabe
irgend einer Art, sey es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kom-
munen und Korporationen, erhoben werden, jeroch — was das Eingangsgut be-
trifft — mit Vorbehalt derjenigen inneren Steuern, welche in einem Vereinsstaate
auf die weitere Verarbeitung oder auf anderweite Bereitungen aus solchen Erzeug-
nissen, ohne Unterschied des ausländischen, inländischen oder vereinsländischen Ur-
sprungs, allgemein gelegt sind.
Unter diesen Steuern sind für jetzt die Steuern von der Fabrikation des
Branntweins, Biers und Essigs, ingleichen die Mahl- und Schlacht-Steuer zu ver-
siehen, welchen daher das ausländische Getreide, Malz und Vieh im gleichen
Maaße, wie das inländische und vereinsländische unterliegt.
In denjenigen Staaten, in welchen die inneren Steuern von Getränken so
angelegt sind, daß sie bei der Einlage der letzteren erhoben oder den Steuerpflich-
tigen zur Last gestellt werden, findet der Grundsatz der Freilassung verzollter aus-
ländischer Erzeugnisse von inneren Abgaben in der Art Anwendung, daß die erste
Einlage verzollter ausländischer Getränke, d. h. diejenige, welche dem direkten Be-
zuge aus dem Auslande oder dem Bezuge aus öffentlichen Niederlagen oder Pri-
vatlägern unmittelbar folgt, von jeder inneren Steuer befreit bleibt.
Diese Bestimmung gilt auch da, wo die Erhebung einer inneren Getränke-
steuer für Rechnung von Kommunen oder Korporationen stattfindet.