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ce) wenn die Abgabe nach einer Klassifikation der Weinberge erhoben
wird, ist die Beschränkung derselben auf ein Maximum nicht für er-
forderlich erachtet worden.
In Bezug auf die freie Stadt Frankfurt, wo vom Weine ge-
genwärtig eine Abgabe von 5 Fl. 20 kr. (3 Rthlr. 1312 Gr.)
für die Frankfurter Ohm erhoben wird, soll von einer Ermäßigung
dieser Abgabe auf den unter bb gedachten Satz abgesehen werden;
d) für Taback 20 Gr. vom Zollzentner.
Auch für die anderen, einer inneren Steuer unterworfenen Erzeugnisse wird
man sich, so weit nöthig, über bestimmte Sätze verständigen, deren Betrag bei
Abmessung der Steuer nicht überschritten werden soll.
Sollte ein bis jetzt noch nicht gewöhnliches Getränk oder Nahrungsmittel,
mag dessen Bereitung aus Erzeugnissen des Vereins-In= oder Auslandes erfolgen,
in Aufnahme kommen, und dessen Besteuerung von einem oder dem anderen Ver-
einsstaate für angemessen erachtet werden, so bleibt eine solche Besteuerung, sey es
für eigene Rechnung oder gemeinschaftlich mit anderen Vereinsstaaten, nach vor-
gängiger Benachrichtigung sämmtlicher Vereinsglieder, und unter Beobachtung der
nachstehend in den §§. 3 bis 6 getroffenen Vereinbarungen wegen gleichmäßiger
Behandlung des nämlichen Erzeugnisses der übrigen Vereinsstaaten, gestattet.
§. 3.
Bei allen Abgalen, welche in dem Bereiche der Vereinsländer nach der Be-
stimmung im §. 2 zur Erhebung kommen, wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit
der Behandlung dergestalt stattfinden, daß das Erzeugniß eines anderen Vereins-
staates unter keinem Vorwande höher oder in einer lästigeren Weise, als das in-
ländische oder als das Erzeugniß der übrigen Vereinsstaaten, besteuert werden darf.
In Gemäßheit dieses Grundsatzes wird Folgendes festgesetzt:
a) Vereinsstaaten, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine innere
Steuer erheben, dürfen auch das gleiche vereinsländische Erzeugniß nicht besteuern.
b) Wo innere Steuern nach dem Werthe der Waare erhoben werden, sind
nicht nur die nämlichen Erhebungssätze auf das inländische, wie auf das vereins-
ländische Erzeugniß gleichmäßig in Anwendung zu bringen, sondern es darf auch
bei Feststellung des zu besteuernden Werthes das inländische Erzeugniß nicht vor
dem vereinsländischen begünstigt werden.
c) Diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Konsumtions-=
Gegenstande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der Verzehrung desselben erho-