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Sollten eine oder mehrere Regierungen gegen die mitgetheilten Steuerbeträge
Erinnerungen zu machen haben, so wird hierdurch diejenige Regierung, welche die
Veränderung vorgenommen hat oder vornehmen will, in der Anwendung der mit-
getheilten Steuerbeträge nicht behindert, vielmehr sind etwaige Erinnerungen da-
gegen im Korrespondenzwege oder auf den General-Konferenzen zur Erledigung
zu bringen.
In Preußen, ausschließlich der Hohenzollernschen Lande, in Sachsen, Kur-
bessen, dem Thüringischen Vereine und Braunschweig werden die Uebergangs-Ab-
gaben von Tabackblättern und Tabackfabrikaten und von Bier mit den zur Zeit
bestehenden Sätzen von 25 Dhlrn., beziehungsweise ¼½ Thlr. vom Zollzentner er-
hoben.
Das Nämliche gilt in Hannover und Oldenburg rücksichtlich der Uebergangs-
abgabe von Tabackblättern und Tabackfabrikaten.
§. 6.
Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffenen vereinslän-
dischen Gegenständen soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungsortes statt-
finden, in sofern solche nicht, nach besonderen Vereinbarungen, entweder durch ge-
meinschaftliche Hebestellen an den Binnengrenzen, oder im Lande der Versendung
für Rechnung des abgabeberechtigten Staates erfolgt. Auch sollen die, zur Siche-
rung der Steuer-Erhebung erforderlichen Anordnungen, soweit sie die, bei der Ver-
sendung aus einem Vereinsstaate in den anderen einzuhaltenden Straßen und Kon-
trolen betreffen, auf eine, den Verkehr möglichst wenig beschränkende Weise und
nur nach gegenseitiger Verabredung, auch, dafern bei dem Transporte ein dritter
Vereinsstaat berührt wird, nur unter Zustimmung des letzteren getroffen werden.
Wo innere Steuern nach dem Werthe des Gegenstandes erhoben werden,
wird, in Absicht der aus anderen Vereinsstaaten übergehenden Erzeugnisse, auf
Kontrole-Einrichtungen Bedacht genommen werden, nach welchen die Ermittelung
des Werthes in der Regel erst im Bestimmungsorte, mit Vermeidung zeitraubender
und den Verkehr belästigender Untersuchungen an den Binnengrenzen oder auf dem
Wege zwischen dem Versendungs= und Bestimmungs-Orte, eintritt.
§. 7.
Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korporatio-
nen, sey es durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder für sich bestehend, soll nur
für Gegenstände, die zur örtlichen Konsumtion bestimmt sind, bewilligt werden und
es soll dabei der im §. 3 dieses Artikels ausgesprochene allgemeine Gundsatz wegen