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§. 8.
Die Regierungen der Vereinsstaaten werden sich gegenseitig:
a) von allen in der Folge eintretenden Veränderungen ihrer Gesetze und Ver-
ordnungen über die im §. 2 dieses Artikels bezeichneten Staatssteuern, so-
wie von den Gesetzen und Verordnungen über neu einzuführende Steuern,
b) binsichtlich der Kommunal= r. Abgaben aber darüber, in welchen Orten,
von welchen Kommunen oder Korporationen, von welchen Gegenständen, in
welchem Betrage und auf welche Weise dieselben erhoben werden,
vollständige Mittheilung machen.
Artikel 12.
Ueber die Besteuerung des im Umfange des Vereines aus Rüben bereiteten
Zuckers ist unter den kontrahirenden Staaten die anliegende besondere Uebereinkunft
* getroffen worden, welche einen Bestandtheil des gegenwärtigen Vertrages bilden und
ganz so angesehen werden soll, als wenn sie in diesen selbst aufgenommen wäre.
Die kontrahirenden Regierungen sind ferner dahin einverstanden, daß, wenn
die Fabrikation von Zucker oder Syrup aus anderen inländischen Erzeugnissen, als
aus Rüben, z. B. aus Stärle, im Zollvereine einen erheblichen Umfang gewinnen
sollte, diese Fabrikation ebenfalls in sämmtlichen Vereinsstaaten einer übereinstim-
menden Besteuerung nach den für die Rübenzuckersteuer verabredeten Grundsätzen
zu unterwerfen seyn würde.
Artikel 13.
Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, ebenso Pflaster-,
Damm-, Brücken= und Fähr-Gelder, oder unter welchem anderen Namen dergleichen
Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staates
oder eines Privat-Berechtigten, namentlich einer Kommune geschieht, sollen sowohl
auf Chausseen, als auch auf unchaussirten Land= und Heerstraßen, welche die un-
mittelbare Verbindung zwischen den an einander grenzenden Vereinsstaaten bilden,
und auf denen ein größerer Handels= und Reise-Verkehr stattfindet, nur in dem Be-
trage beibehalten oder neu eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen Her-
stellungs= und Unterhaltungs-Kosten angemessen sind.
Das in dem Preußischen Chausseegeld-Tarife vom Jahre 1828 bestimmte
Chausseegeld soll als der höchste Satz angesehen und hinfüro in keinem der kon-
trahirenden Staaten überschritten werden, mit alleiniger Ausnahme des Chaussee-
geldes auf solchen Chausseen, welche von Korporationen oder Privatpersonen oder