Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

319 
auf Aktien angelegt sind oder angelegt werden möchten, insofern dieselben nur Neben- 
straßen sind oder bloß lokale Verbindungen einzelner Ortschaften oder Gegenden 
mit größeren Städten oder mit den eigentlichen Haupthandelsstraßen bezwecken. 
Statt der vorstehend in Beziehung auf die Höhe der Chausseegelder einge- 
gangenen Verbindlichkeit, haben Hannover und Oldenburg nur die Verpflichtung 
übernommen, ihre dermaligen Chausseegeldsätze nicht zu erhöhen. 
Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Pflaster-Geldern sollen auf chaus- 
sirten Straßen da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze gemäß auf- 
gehoben und die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet werden, 
daß davon nur die Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung 
kommen. 
Artikel 14. 
Der gemeinschaftliche Zolltarif wird in zwei Haupt-Abtheilungen, und zwar 
nach dem durch den Münzvertrag vom 24. Januar 1857 festgestellten Dreißig- 
Thalerfuße und Zweiundfünfzig= und-einhalb-Guldenfuße, ausgefertigt. 
Die Silbermünzen der sämmtlichen kontrahirenden Staaten — mit Ausnahme 
der Scheidemünze — werden nach der, auf dem vorgedachten Münzvertrage beruhen- 
den Gleichwerthung von Vier Thalern gegen Sieben Gulden bei allen Zoll-Hebe- 
stellen des Vereines angenommen. Hinsichtlich der Annahme der Goldmünzen beie 
diesen Hebestellen bewendet es bei den, die Annahme dieser Münzen im Allgemeinen 
betreffenden Bestimmungen des Münzvertrages. 
Die Einheit für das gemeinschaftliche Zollgewicht bildet der in sämmtlichen 
kontrahirenden Staaten, mit Ausnahme des Königreiches Bayern, als allgemeines 
Landesgewicht bestehende Zentner (50 Kilogramme). Es wird daber im gesammten 
Vereine die Deklaration, Verwiegung und Verzollung der nach dem Gewichte zoll- 
pflichtigen Gegenstände ausschließlich nach jenem Gewichte geschehen. 
Die Deklaration, Messung und Verzollung der nach dem Maaße zu verzol- 
lenden Gegenstände wird in allen Theilen des Vereines so lange nach dem landes- 
gesetzlichen Maaß erfolgen, bis man sich über ein gemeinschaftliches Maaß ebenfalls 
vereinigt haben wird. 
Uebrigens werden die kontrahirenden Regierungen ihre Sorgfalt dahin richten, 
auch für das Maaßsystem und, soweit nöthig, für das Gewichtssystem ihrer Länder 
im Allgemeinen die zur Förderung des gegenseitigen Verkehres wünschenswerthe Ueber- 
einstimmung herbeizuführen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.