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Artikel 15.
Die Wasserzölle oder auch Wegegeld-Gebühren auf Flüssen, mit Einschluß
derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Rekognitions-Gebühren), sind von der
Schifffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Kongresses
oder besondere Staatsverträge Anwendung finden, ferner gegenseitig nach jenen Be-
stimmungen zu entrichten, insofern hierüber nichts besonderes verabredet worden ist,
oder verabredet werden wird.
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kongreßakte noch
andere Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle oder Wasserwege-
gelder nach den privativen Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. Diese
Abgaben sollen jedoch den Betrag von 1/4 Gr. vom Zollzentner oder 1 Kr. vom
Bayerischen Zentner für die Meile nicht übersteigen.
Auf allen diesen Flüssen wird jeder Vereinsstaat die Unterthanen der anderen
kontrahirenden Staaten, deren Waaren und Schiffsgefäße in jeder Beziehung, ins-
besondere auch hinsichtlich der Binnenschifffahrt, gleich seinen eigenen behandeln.
Artikel 16.
In den Gebieten der kontrahirenden Staaten sollen Stapel= und Umschlags-
Rechte auch ferner nicht zulässig seyn. Niemand soll zur Anhaltung, Verladung oder
Lagerung gezwungen werden können, als in den Fällen, in welchen die gemeinschaft-
liche Zollordnung oder die betreffenden Schifffahrts-Reglements es zulassen oder
vorschreiben.
Artikel 17.
Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Führ-, Hafen-, Waage-, Krahnen= und Nie-
derlage-Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehres
bestimmt sind, sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben,
und in der Regel nicht, keinenfalls aber über den Betrag der gewöhnlichen Her-
stellungs= und Unterhaltungs-Kosten hinaus, erhöhet, auch überall von den Unter-
thanen der anderen kontrahirenden Staaten auf völlig gleiche Weise, wie von den
eigenen Unterthanen, ingleichen ohne Rücksicht auf die Bestimmung der Waaren
erhoben werden.
Findet der Gebrauch einer Waage-Einrichtung nur zum Behufe der Zoll-Er-
mittelung oder überhaupt einer zollamtlichen Kontrole statt, so tritt eine Gebühren-
Erhebung nicht ein.
Artikel 18.
Die kontrahirenden Regierungen werden gemeinschaftlich dahin wirken, daß
durch Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert, und der Be-