Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

322 
und Württemberg, dem Großherzogthume Baden, dem Kurfürstenthume und dem 
Großherzogthume Hessen, dem Thüringischen Zoll= und Handels. Vereine, den Herzog- 
thümern Braunschweig, Oldenburg und Nassau und der freien Stadt Frankfurt, 
mit Einschluß der, den Zollsystemen der kontrahirenden Staaten bisher schon bei- 
getretenen Länder. 
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen, und bleiben, sofern nicht Separat- 
Verträge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem privativen 
Genusse der betreffenden Staatsregierungen vorbehalten: 
1. die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen Er- 
zeugnissen erhoben werden, einschließlich der nach Art. 11 von den vereinsländischen 
Erzeugnissen der nämlichen Gattung zur Erhebung kommenden Uebergangs-Abgaben; 
2. die Wasserzüölle; 
3. Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, Schleusen-, 
Hafen-Gelder, sowie Waage= und Niederlage-Gebühren oder gleichartige Erhebungen, 
wie sie auch sonst genannt werden mögen; 
4. die Zollstrafen und Konfiskate, welche, vorbehaltlich der Antheile der De- 
nunzianten, jeder Staatsregierung in ihrem Gebiete verbleiben. 
Artikel 22. 
Ueber die Vertheilung der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird Fol- 
gendes festgesetzt: 
Der Ertrag der Eingangs= und Ausgangs-Abgaben wird nach Abzug: 
a) der Kosten, welche an den gegen das Auskand gelegenen Grenzen und in 
dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich 
sind (Artikel 30 der Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mai 
1833, sowie vom 12. Mai 1835, Artikel 18 der Verträge vom 10. De- 
zember 1835 und 2. Januar 1836, Artikel 29 des Vertrages vom 19. 
Oktober 1841, Artikel 30 der Verträge vom 4. April 1853 und vom 
heutigen Tage)h, 
b) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
c) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten 
Steuervergütungen und Ermäßigungen 
zwischen sämmtlichen Vereinsgliedern nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, mit 
welcher sie in dem Gesammtvereine sich befinden, vertheilt. 
Der dem Königreiche Hannover und dem Herzogthume Oldenburg hiernach 
zustehende Antheil wird, wenn er hinter dem Betrage von 27½ Gr. — 1 Fl. 
36¼ Kr. — auf den Kopf der, dem Vereine angehörenden Bevölkerung des König-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.