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und Württemberg, dem Großherzogthume Baden, dem Kurfürstenthume und dem
Großherzogthume Hessen, dem Thüringischen Zoll= und Handels. Vereine, den Herzog-
thümern Braunschweig, Oldenburg und Nassau und der freien Stadt Frankfurt,
mit Einschluß der, den Zollsystemen der kontrahirenden Staaten bisher schon bei-
getretenen Länder.
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen, und bleiben, sofern nicht Separat-
Verträge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem privativen
Genusse der betreffenden Staatsregierungen vorbehalten:
1. die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen Er-
zeugnissen erhoben werden, einschließlich der nach Art. 11 von den vereinsländischen
Erzeugnissen der nämlichen Gattung zur Erhebung kommenden Uebergangs-Abgaben;
2. die Wasserzüölle;
3. Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, Schleusen-,
Hafen-Gelder, sowie Waage= und Niederlage-Gebühren oder gleichartige Erhebungen,
wie sie auch sonst genannt werden mögen;
4. die Zollstrafen und Konfiskate, welche, vorbehaltlich der Antheile der De-
nunzianten, jeder Staatsregierung in ihrem Gebiete verbleiben.
Artikel 22.
Ueber die Vertheilung der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird Fol-
gendes festgesetzt:
Der Ertrag der Eingangs= und Ausgangs-Abgaben wird nach Abzug:
a) der Kosten, welche an den gegen das Auskand gelegenen Grenzen und in
dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich
sind (Artikel 30 der Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mai
1833, sowie vom 12. Mai 1835, Artikel 18 der Verträge vom 10. De-
zember 1835 und 2. Januar 1836, Artikel 29 des Vertrages vom 19.
Oktober 1841, Artikel 30 der Verträge vom 4. April 1853 und vom
heutigen Tage)h,
b) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
c) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten
Steuervergütungen und Ermäßigungen
zwischen sämmtlichen Vereinsgliedern nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, mit
welcher sie in dem Gesammtvereine sich befinden, vertheilt.
Der dem Königreiche Hannover und dem Herzogthume Oldenburg hiernach
zustehende Antheil wird, wenn er hinter dem Betrage von 27½ Gr. — 1 Fl.
36¼ Kr. — auf den Kopf der, dem Vereine angehörenden Bevölkerung des König-