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reiches Hannover und des Herzogthumes Oldenburg zurückbleibt, aus dem Antheile
der anderen kontrahirenden Staaten bis auf den Betrag von 27½ Gr. — 1 Fl.
36¼ Kr. — ergeänzt.
Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem
anderen der kontrahirenren Staaten, unter Verabredung einer von diesem jährlich
für ihre Antheile an den gemeinschaftlichen Zoll-Revenüen zu leistenden Zahlung,
dem Zollsysteme desselben beigetreten sind, wird in die Bevölkerung desjenigen Staa-
tes eingerechnet, welcher diese Zahlung leistet.
Die Bevölkerung der Hannover-Braunschweigischen Kommunion-Besitzungen und
der dem Herzogthume Oldenburg angeschlossenen Gebietstheile Preußens wird in
die Bevölkerung Hannovers, beziehungsweise Oldenburgs eingerechnet. Das Näm-
liche gilt von der Berölkerung des Fürstenthumes Schaumburg-Lippe, sofern letz-
teres, bei Erneuerung seines Zollanschlusses an Hannover, die von ihm in den
Artikeln 2 und 3 des Anschlußvertrages vom 25. September 1851 eingegangenen
Verpflichtungen wiederum übernimmt, und von der Bevölkerung der dem Zollver-
eine etwa ferner anzuschließenden Gebietstheile der freien Hansestadt Bremen.
Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle drei
Jahre ausgemittelt, und die Nachweisung derselben von den Vereinsgliedern einan-
der gegenseitig mitgetheilt werden.
Unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse, welche hinsichtlich des
Verbrauches an zollpflichtigen Waaren bei der freien Stadt Frankfurt obwalten,
bewendet es wegen des Antheils derselben an den gemeinschaftlichen Einnahmen bei
den deshalb im Separat-Artikel 8 des Vertrages vom 2. Jannar 1836 getroffenen
Verabredungen.
Artikel 23.
Vergünstigungen für Gewerbetreibende hinsichtlich der Zollentrichtung, welche
nicht in der Zollgesetzgebung selbst begründet sind, fallen ver Staatskasse derjenigen
Regierung, welche sie bewilligt hat, zur Last. Hinsichtlich der Maaßgaben, unter
welchen solche Vergünstigungen zu bewilligen sind, bewendet es bei den darüber be-
stehenden Verabredungen.
Zollbegünstigungen für Maschinen und Maschinentheile, auf welche die Zoll-
sätze des dem Artikel 4 beigefügten Zolltarifes Anwendung finden, sollen jedoch auch
auf privative Rechnung nicht mehr gewährt werden.
Artikel 24.
Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung des allgemeinen Ver-
kehres gerichteten Zwecke des Zollvereines gemäß sollen besondere Zollbegünstigungen
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