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einzelner Meßplätze, namentlich Rabattprivilegien, da wo sie dermalen in den Ver-
einsstaaten noch bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr, unter geeigneter Berück-
sichtigung sowohl der Nahrungs-Verhältnisse bisher begünstigter Meßplätze, als der
bisherigen Handelsbeziehungen mit dem Auslande, thunlichst beschränkt und ihrer
baldigen gänzlichen Aufhebung entgegen geführt, neue aber ohne allseitige Zustim-
mung auf keinen Fall ertheilt werden.
Artikel 25.
Von der tarifmäßigen Abgaben-Entrichtung bleiben die Gegenstände, welche
für die Hofhaltung der hohen Souveräne und ihrer Regentenhäuser, oder für die
bei ihren Höfen akkreditirten Botschafter, Gesandten, Geschäftsträger u. s. w. ein-
gehen, nicht ausgenommen, und wenn dafür Rückvergütungen statthaben, so werden
solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht.
Ebenso wenig anrechnungsfähig sind Entschädigungen, welche in einem oder
dem anderen Staate den vormals unmittelbaren Reichsständen, oder an Kommunen
oder einzelne Privatberechtigte für eingezogene Zollrechte oder für aufgehobene Be-
freiungen gezahlt werden müssen.
Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegenstände
auf Freipässe ohne Abgaben-Entrichtung ein= oder ausgehen zu lassen. Dergleichen
Gegenstände werden jedoch zollgesetzlich behandelt, und in Freiregistern, mit denen
es wie mit den übrigen Zollregistern zu halten ist, notirt, und die Abgaben, welche
davon zu erheben gewesen wären, kommen bei der demnächstigen Revenüen-Aus-
gleichung demjenigen Theile, von welchem die Freipässe ausgegangen sind, in Ab-
rechnung.
Artikel 26.
Das Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Recht bleibt jedem der kontrahi-
renden Staaten in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen werden periodische
Uebersichten der erfolgten Straferlasse gegenseitig mitgetheilt werden.
Artikel 27.
Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Lokal= und Bezirks-Stellen
für die Zoll-Erhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber getroffenen besonderen
Uebereinkunft nach gleichf örmigen Bestimmungen angeordnet, besetzt und instruirt
werden sollen, bleibt säm mtlichen Gliedern des Gesammtvereines innerhalb ihres
Gebietes überlassen.
Artikel 28.
In jedem Vereinsstaate, mit Ausnahme des Thüringischen Vereinsgebietes,
wird die Leitung des Dienstes der Lokal= und Bezirks-Behörden, sowie die Voll-