Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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ziehung der gemeinschaftlichen Zollgesetze überhaupt, einer, oder, wo sich das Be- 
dürfniß hierzu zeigt, mehreren Zollvirektionen übertragen, welche dem einschlägigen 
Ministerium des betreffenden Staates untergeordnet sind. Die Bildung der Zoll- 
direktionen und die Einrichtung ihres Geschäftsganges bleibt den einzelnen Staals- 
regierungen überlassen; der Wirkungskreis derselben aber wird, insoweit er nicht 
schon durch gegenwärtigen Vertrag und die gemeinschaftlichen Zollgesetze bestimmt 
ist, durch eine gemeinschaftlich zu verabredende Instruktion bezeichnet. 
In dem Thüringischen Vereinsgebiete vertritt der gemeinschaftliche General- 
Inspektor in den Berührungen mit den Zollbehörden der anderen Vereinsstaaten 
die Stelle einer Zolldirektion. 
Ueber einige Abänderungen in der Organisation der Zolldirektion in Frank- 
furt ist eine besondere Uebereinkunft getroffen worden. 
Artikel 29. 
Die von den Zollerhebungs-Behörden nach Ablauf eines jeden Vierteljahres 
aufzustellenden Quartal-Extrakte und die nach dem Jahres= und Bücher-Schlusse 
aufzustellenden Final-Abschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres, beziehungs- 
weise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Zoll-Einnahmen werden von 
den Zolldirektionen nach vorangegangener Prüfung in Haupt--Uebersichten zusammen- 
getragen, und diese an das in Berlin bestehende Central-Büreau des Zollvereines 
eingesendet. 
Auf dem Grunde dieser Uebersichten wird von dem Central-Büreau von drei 
zu drei Monaten die provisorische Abrechnung zwischen den vereinigten Staaten 
gefertigt, dieselbe den Central-Finanzstellen der letzteren übersandt und zugleich Ein- 
leitung getroffen, um die etwaige Minder-Einnahme einzelner Vereinsglieder gegen 
den ihnen verhältnißmäßig an der Gesammt-Einnahme zuständigen Revenüen-An- 
theil durch Herauszahlung von Seiten des oder derjenigen Staaten, bei denen eine 
Mehr-Einnahme stattgefunden hat, auszugleichen. 
Demnächst bereitet das Central-Büreau auch die definitive Jahres-Abrech- 
nung vor. 
Damit diejenigen Regierungen, welche in den Fall kommen, Herauszahlungen 
zur Ausgleichung ihrer Minder-Einnahmen von den Kassen anderer Regierungen 
zu empfangen, jedesmal sobald wie möglich zu ihrem Guthaben gelangen, wird 
von dem Central-Büreau gleichzeitig mit jeder vierteljährlichen Abrechnung ein Ver- 
theilungsplan entworfen, worin die Geldbeträge, welche einzelne Vereinsregierungen 
zu dem angegebenen Zwecke aus den Kassen anderer Vereinsstaaten zu empfangen 
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