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Artikel 37.
Für den Fall, daß andere Deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen geben
sollten, in den Zollverein aufgenommen zu werden, erklären sich die kontrahirenden
Regierungen bereit, diesem Wunsche, soweit er unter gehöriger Berücksichtigung der
besonderen Interessen der Vereinsmitglieder möglich erscheint, durch desfalls abzu-
schließende Verträge Folge zu geben.
Die Unterhandlung solcher Verträge wird in der Regel denjenigen unter den
kontrahirenden Staaten überlassen bleiben, deren Gebiet an das Land der Deutschen
Regierung angrenzt, von welcher die Aufnahme in den Verein gewünscht wird.
Sollte von Seiten eines Deutschen Staates, welcher dem Vereine beizutreten
wünscht, die desfallsige Verhandlung einem ihm nicht angrenzenden Vereinsstaate
angeboten werden, so ist dieser letztere verpflichtet, den- oder diejenigen Vereins-
staaten, welche mit ersterem angrenzen, zur Mitunterhandlung mit selbigem einzu-
laden.
Jede Einleitung solcher Unterhandlungen, deren Richtung und Umfang durch
die Grundsätze des gegenwärtigen Vertrages bestimmt ist, muß den übrigen Vereins-
mitgliedern alsbald bekannt gemacht werden, auch ist diesen vor dem förmlichen
Abschlusse der diesfällige Vertrag zur Einsicht und Zustimmung mitzutheilen.
Die Zustimmung soll nicht versagt werden, wenn die Bestimmungen, welche
der gegenwärtige Vertrag umfaßt, eingehalten sind.
Artikel 38.
Das Recht, mit anderen außerhalb des Zollverbandes gelegenen Staaten Ver-
träge zur Erleichterung des Verkehres und Handels zu errichten, verbleibt den kon-
trahirenden Regierungen auch nach dem Abschlusse des gegenwärtigen Vertrages.
Sie werden sich bemühen, durch solche Verträge dem Verkehre ihrer Angehörigen
jede mögliche Erleichterung und Erweiterung zu verschaffen.
Es dürfen jedoch durch solche Verträge die Bestimmungen des gegenwärtigen
Vertrages in keiner Art verletzt werden. Auch ist dabei der Gesichtspunkt festzu-
halten, daß sowohl die Erleichterungen und Vortheile, welche auf der einen Seite
ein außerhalb des Vereines gelegener Staat dem mit ihm kontrahirenden Vereins-
staate zugesteht, auch den Angehörigen und Erzeugnissen der übrigen Vereinsstaaten
gesichert, als auch die dem außerhalb des Vereines gelegenen Staate auf der an-
deren Seite gemachten Zugeständnisse nicht blos in dem Verhältnisse zu dem ein-
zelnen kontrahirenden Vereinsstaate, sondern auch in der Rückwirkung auf den Verein
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