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überhaupt, durch die dem letzteren mittelbar oder unmittelbar zugehenden Verkehrs-
und Handels-Vortheile möglichst aufgewogen werden.
Zu diesem Ende übernehmen die kontrahirenden Regierungen, wenn sie in
den Fall kommen, mit einem außer dem Vereine gelegenen Staate über Erleich-
terung des Verkehres und Handels einen Vertrag zu errichten, die Verbindlichkeit,
nicht nur vor Eröffnung der Unterhandlung die übrigen Mitglieder des Vereines
zur Mittheilung aller erforderlichen Notizen über ihre besonderen Interessen einzu-
laden, sondern auch vor der förmlichen Ratifikation den übrigen Vereinsgliedern
den vollständigen Inhalt solcher Verträge zum Zwecke ihrer zustimmenden Erklärung
zu eröffnen.
Schifffahrts-Verträge, insofern sie die Natur von Handels-Verträgen an-
nehmen, sind nach gleichen Grundsätzen zu behandeln.
In Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse, worin die Königlich Preußische
Regierung nach den Bestimmungen der Wiener Kongreß-Akte mit einem Theile
ihrer Provinzen zu dem Gebiete des Königreichs Polen und zu einem Theile der
Russischen Provinzen steht, wird derselben hinsichtlich der Errichtung von Handels-
verträgen mit Rußland und Polen völlig freie Hand gelassen, wogegen sie sich
verpflichtet, die Interessen der anderen Vereinsstaaten gleichmäßig mit den ihrigen
wahrzunehmen.
Artikel 39.
Erleiden Handel und Verkehr der Vereinsstaaten in fremden Ländern nach-
theilige Beschränkungen, so bleibt jedem Vereinsgliede das Recht vorbehalten, solche
durch angemessene Maaßregeln zu vergelten.
Diejenigen Staaten, welche sich hiernach in der Lage befinden, auf ihrem
Gebiete Vergeltungs-Maaßregeln gegen das Ausland anzuordnen, sind jedenfalls
verpflichtet, bei dieser Ausübung das Interesse des ganzen Vereines wahrzunehmen.
Insbesondere
1. haben dieselben zuvor von dem Bedürfnisse einer solchen Maaßregel, und
von der Auswahl derselben den übrigen Vereinsgliedern Anzeige zu machen und sie
einzuladen, binnen einer Frist von höchstens acht Wochen ihre etwanigen Bedenken
gegen die Maaßregel überhaupt, oder ihre Wünsche über die Art und Auswahl
der Vergeltung mitzutheilen, wenn nicht nach abgelaufener Frist ihre Zustimmung
als gegeben angenommen werden soll.