Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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überhaupt, durch die dem letzteren mittelbar oder unmittelbar zugehenden Verkehrs- 
und Handels-Vortheile möglichst aufgewogen werden. 
Zu diesem Ende übernehmen die kontrahirenden Regierungen, wenn sie in 
den Fall kommen, mit einem außer dem Vereine gelegenen Staate über Erleich- 
terung des Verkehres und Handels einen Vertrag zu errichten, die Verbindlichkeit, 
nicht nur vor Eröffnung der Unterhandlung die übrigen Mitglieder des Vereines 
zur Mittheilung aller erforderlichen Notizen über ihre besonderen Interessen einzu- 
laden, sondern auch vor der förmlichen Ratifikation den übrigen Vereinsgliedern 
den vollständigen Inhalt solcher Verträge zum Zwecke ihrer zustimmenden Erklärung 
zu eröffnen. 
Schifffahrts-Verträge, insofern sie die Natur von Handels-Verträgen an- 
nehmen, sind nach gleichen Grundsätzen zu behandeln. 
In Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse, worin die Königlich Preußische 
Regierung nach den Bestimmungen der Wiener Kongreß-Akte mit einem Theile 
ihrer Provinzen zu dem Gebiete des Königreichs Polen und zu einem Theile der 
Russischen Provinzen steht, wird derselben hinsichtlich der Errichtung von Handels- 
verträgen mit Rußland und Polen völlig freie Hand gelassen, wogegen sie sich 
verpflichtet, die Interessen der anderen Vereinsstaaten gleichmäßig mit den ihrigen 
wahrzunehmen. 
Artikel 39. 
Erleiden Handel und Verkehr der Vereinsstaaten in fremden Ländern nach- 
theilige Beschränkungen, so bleibt jedem Vereinsgliede das Recht vorbehalten, solche 
durch angemessene Maaßregeln zu vergelten. 
Diejenigen Staaten, welche sich hiernach in der Lage befinden, auf ihrem 
Gebiete Vergeltungs-Maaßregeln gegen das Ausland anzuordnen, sind jedenfalls 
verpflichtet, bei dieser Ausübung das Interesse des ganzen Vereines wahrzunehmen. 
Insbesondere 
1. haben dieselben zuvor von dem Bedürfnisse einer solchen Maaßregel, und 
von der Auswahl derselben den übrigen Vereinsgliedern Anzeige zu machen und sie 
einzuladen, binnen einer Frist von höchstens acht Wochen ihre etwanigen Bedenken 
gegen die Maaßregel überhaupt, oder ihre Wünsche über die Art und Auswahl 
der Vergeltung mitzutheilen, wenn nicht nach abgelaufener Frist ihre Zustimmung 
als gegeben angenommen werden soll.
	        
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