Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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2. Eine hierbei sich ergebende Differenz soll, falls auf dem Wege weiterer 
Erörterung zwischen den betreffenden Vereinsgliedern eine Verständigung nicht er- 
reicht würde, durch Kompromiß auf schiedsrichterlichen Ausspruch erledigt werden. 
Fällt dieser Ausspruch gegen die Zweckmäßigkeit der inmittelst etwa bereits ange- 
ordneten Vergeltungs-Maaßregel aus, so ist diese nach näherem Inhalte der Ent- 
scheidung entweder aufzuheben, oder abzuändern. 
Um Repressalien oder Retorsions-Maaßregeln im Namen des ganzen Vereines 
anzukündigen und auszuführen, ist die vorgängige Zustimmung sämmtlicher Vereins- 
glieder erforderlich. 
Artikel 40. 
Gegenwärtiger Vertrag tritt vom 1. Januar 1866 ab an die Stelle: 
1. des Vertrages zwischen Preußen, Sachsen, Baden, Kurhessen, den bei 
dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine betheiligten Staaten, Braunschweig 
und der freien Stadt Frankfurt, die Fortdauer des Zoll= und Handels-Vereines 
betreffend, vom 28. Juni 1864; 
2. des Vertrages zwischen den vorgenannten Staaten einerseits und Hanno- 
ver sowie Oldenburg andererseits, betreffend den Beitritt Hannovers und Olden- 
burgs zu dem Zollvereinigungs-Vertrage vom 28. Juni 1864 und zu dem Ver- 
trage über den Verkehr mit Taback und Wein von demselben Tage, vom 1 1. Juli 
1864, soweit derselbe auf den vorstehend unter Nr. 1 bezeichneten Vertrag 
Bezug hat; 
3. des Vertrages zwischen den vorstehend unter Nr. 1 und Nr. 2 genannten 
Staaten einerseits und Bayern, Württemberg, Großherzogthum Hessen und Nassau 
andererseits, betreffend den Beitritt Bayerns, Württembergs, des Großherzogthumes 
Hessen und Nassaus zu den Zollvereinigungs-Verträgen vom 28. Juni und 11. Juli 
1864, vom 12. Oktober 1864. 
Vom 1. Januar 1866 ab tritt die Uebereinkunft zwischen Preußen, Sachsen, 
den zum Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine gehörigen Staaten und Braun- 
schweig, betreffend die Theilung der gemeinschaftlichen Ansgangs= und Durchgangs- 
Abgaben, vom 4. April 1853 außer Wirksamkeit. 
Artikel 41. 
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht vor dem 1. Januar 1876 von dem 
einen oder dem anderen der kontrahirenden Staaten aufgekündigt wird, so soll er
	        
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