Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Anlage zu Artilel 12 des Vertrages. 
Uebereinkunft 
wegen 
Besteuerung des Rübenzuckers. 
Im Zusammenhange mit dem heutigen, die Fortdauer des Zoll= und Han- 
dels-Vereines betreffenden Vertrage ist zwischen den betheiligten Regierungen folgende 
Uebereinkunft wegen der Besteuerung des Rübenzuckers getroffen worden: 
Artikel 1. 
Die Uebereinkünfte 
vom 4. April 1853 wegen Besteuerung des Rübenzuckers, 
vom 16. Febrnar 1858 wegen Besteuerung des Rübenzuckers und wegen 
Verzollung des gusländischen Zuckers und Syrops, und 
vom 25. April 1861 wegen Vergütung der Steuer für ausgeführten Rüben- 
zucker, Besteuerung des Zuckers aus getrockneten Rüben und Verzollung 
des ausländischen Zuckers und Sprops 
nebst den zu ihnen gehörenden Separat-Artikeln bleiben, soweit sie noch in Wirk- 
samkeit sind, zwischen den kontrahirenden Staaten auch ferner, jedoch mit den in 
den folgenden Artikeln enthaltenen Abänderungen in Kraft. 
Artikel 2. 
Der Ertrag der Rübenzucker-Steuer bleibt gemeinschaftlich. 
Er wird, vom 1. Januar 1866 ab, nach Abzug: 
a) der Vergütung, welche, nach den jeweiligen Verabredungen, den einzelnen 
Vereins-Regierungen für die Kosten der Verwaltung der Rübenzucker-Steuer 
zu gewähren ist, 
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